(1) Für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBesGBW gelten ergänzend zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg die Absätze 2 bis 8; Leistungsbezüge, die nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 LBesGBW aus Mitteln privater Dritter finanziert werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
(2) 1Befristete Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW können nach zehnjährigem Bezug neben einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 21 Prozent und neben einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 28 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Für die Berechnung des Bezugszeitraums sind die Zeiten, in denen diese Leistungsbezüge vergeben worden sind, zu addieren. 3Zeiten, in denen mehrere befristete Leistungsbezüge nebeneinander vergeben werden, dürfen nur einmal berücksichtigt werden. 4Leistungsbezüge, die zunächst befristet, dann unbefristet vergeben werden, werden spätestens nach zehnjährigem Bezug ruhegehaltfähig.
(3) 1Bei mehreren nacheinander oder nebeneinander bezogenen befristeten Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW wird der höchste Betrag, der über einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen worden ist, als ruhegehaltfähiger Leistungsbezug berücksichtigt. 2Ruhegehaltfähige befristete Leistungsbezüge, die über einen Zeitraum von zehn Jahren nebeneinander bezogen worden sind, werden addiert. 3Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW werden in den Fällen des § 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nach den dortigen Maßgaben neben den Leistungsbezügen nach Satz 1 und 2 gewährt.
(4) 1Ruhegehaltfähige befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zu addieren, sofern sie mindestens zehn Jahre nebeneinander bezogen worden sind. 2Werden ruhegehaltfähige befristete und unbefristete Leistungsbezüge nacheinander oder weniger als zehn Jahre nebeneinander bezogen, werden die ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähiger Leistungsbezug berücksichtigt, als sie die ruhegehaltfähigen unbefristeten Leistungsbezüge übersteigen. 3Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW werden in den Fällen des § 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nach den dortigen Maßgaben neben den Leistungsbezügen nach Satz 1 und 2 gewährt.
(5) Für Professoren, die die Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 765) oder des Artikels 1 § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich erfüllen, finden die Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass in allen Fällen an die Stelle der Zehnjahresfrist eine Fünfjahresfrist tritt.
(6) 1An Universitäten können unbefristete und befristete Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW über den für die Besoldungsgruppe W 3 geltenden Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 1 zusammen höchstens
1. |
für 4 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 37 Prozent des Grundgehalts, |
2. |
für 2 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 46 Prozent des Grundgehalts, |
3. |
für 1,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 56 Prozent des Grundgehalts und |
4. |
für 2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Grundgehalts |
für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Befristete Leistungsbezüge können frühestens nach zehnjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden; für die Berechnung des Bezugszeitraums gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 4.
(7) 1An Kunsthochschulen können unbefristete und befristete Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW über den für die Besoldungsgruppe W 3 geltenden Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 1 zusammen höchstens
1. |
für 2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 37 Prozent des Grundgehalts, |
2. |
für 2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 46 Prozent des Grundgehalts und |
3. |
für 1 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Grundgehalts |
für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) 1Das zuständige Ministerium kann in diesem Rahmen für die einzelnen Hochschulen von den Absätzen 6 und 7 abweichende Höchstsätze festlegen. 2An Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule ist bei der Bewilligung von ruhegehaltfähigen unbefristeten und befristeten Leistungsbezügen eine Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich.