Rz. 1478

Liegt ein Verbrauchervertrag vor, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Vermieter gestellt, es sei denn, diese sind durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden. Durch diese Regelung wird vermutet, dass die vorformulierten Bedingungen vom Vermieter gestellt wurden. Dieser kann zu seiner Entlastung aber vorbringen oder im Bestreitensfall beweisen, dass die Regelungen auf Initiative des Mieters (Verbrauchers) in den Vertrag gelangt sind.[2956]

[2956] Staudinger/Schlosser (2013), § 310, Rn 60.

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