Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1198
Für § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es, wenn die Geschäftsbedingungen durch Anklicken des Wortes "AGB" auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können. Nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB muss im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs zudem die Möglichkeit der Speicherung gegeben sein. Die Verwendung von Links gehört zum alltäglichen Einmaleins des Internet. Verwender von AGB können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne Weiteres umgehen können.
Rz. 1199
Eine zumutbare Kenntnisnahme liegt auch bei dem sogenannten "Click-Wrapping" vor, sofern eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch Anklicken ein neues Browserfenster öffnet, in welchem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden können. Nicht erforderlich ist, dass sich das Fenster automatisch öffnet.
Rz. 1200
Früher wurde die Auffassung vertreten, dass die Geschäftsbedingungen ohne Anstrengung lesbar und übersichtlich gestaltet sein müssen. Dementsprechend waren die Anforderungen an Schriftgrößen bzw. Scrollleisten für die Einbeziehung von AGB von maßgeblicher Bedeutung. Spätestens seit der Normierung des Transparenzgebotes in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB im Jahr 2002 ist dies überholt. Die Einbeziehung von AGB ist ausschließlich an den formalen Gesichtspunkten, die in § 305 Abs. 2 BGB zusammengefasst sind, zu messen. Verstöße gegen das Transparenzgebot führen nicht zur Unzumutbarkeit der Kenntnisnahme, sondern zur Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Rz. 1201
Für eine wirksame Einbeziehung reicht es nicht aus, wenn die AGB des Betreibers eines Internetportals auf die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters verweisen, ohne dass diese selbst im Rahmen der AGB direkt abrufbar sind. Auch das bloße Angebot, die AGB zu übersenden, genügt nicht.
Rz. 1202
Wird ein Vertrag offline geschlossen, so stellt sich zunehmend die Frage, ob es dem Vertragspartner zumutbar ist, sich auf die im Internet abrufbaren AGB verweisen zu lassen. Dafür sprechen sowohl die weite Verbreitung von Internetanschlüssen wie auch die Bequemlichkeit für den Verbraucher, am heimischen Bildschirm das "Kleingedruckte" in aller Ruhe studieren zu können. Die Zumutbarkeit i.S.v. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist somit zumindest dann zu bejahen, wenn bei einem Offline-Vertragsschluss auf die genaue Fundstelle der AGB im Netz hingewiesen wird.
Rz. 1203
Werden für die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Rundfunk "Teilnahmebedingungen" verwendet, reicht es für die Einbeziehung von Vertragsklauseln in den Spielvertrag gemäß § 305 Abs. 2 BGB aus, wenn im Radio ein Hinweis auf die Internetpräsenz des Senders gegeben wird und die "Teilnahmebedingungen" dort aufgerufen und ausgedruckt werden können. In der heutigen Lebenswirklichkeit verfügen die allermeisten Haushalte über einen Internetanschluss oder jedenfalls eine Möglichkeit des schnellen Zugangs über ein Mobilfunkgerät, Internetcafés oder den Arbeitsplatzrechner. Eine Kenntnisnahme von Geschäftsbedingungen über das Internet ist daher zumutbar.