Rz. 1669

Da das Schriftformerfordernis aus § 568 Abs. 1 BGB lediglich Wohnraummietverträge betrifft, können formularvertraglich Formvorgaben vereinbart werden. Dabei ist allerdings § 309 Nr. 13 zu beachten, wonach Formularklauseln, die eine schärfere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam sind, wenn sie nach dem 1.10.2016 vereinbart wurden.

 

Rz. 1670

Die Kündigungsfristen des § 580a BGB können durch Formularklausel verlängert werden. Das Recht, ordentlich zu kündigen, kann für einen bestimmten Zeitraum abbedungen werden, insofern dürften die Grundsätze für den vereinbarten Kündigungsausschluss im Wohnraummietrecht gelten, allerdings ohne die maximale Dauer von vier Jahren.[3124]

 

Rz. 1671

Die Kündigungsrechte für die außerordentliche Kündigung können formularmäßig erweitert werden, allerdings darf von dem wesentlichen Grundgedanken des § 543 BGB nicht abgewichen werden.[3125] Unwirksam sind daher Formularklauseln, die dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung auch bei einem unerheblichen oder vom Mieter unverschuldeten Zahlungsrückstand einräumen.[3126] Nach § 307 BGB sind weitere Klauseln unwirksam, die dem Vermieter generell das Rechte zur fristlosen Kündigung bei einer wesentlichen Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung der Vermögenslage des Mieters einräumen.

Formularklauseln über die fristlose Kündigung sind zulässig, wenn

sich der Mieter mit der Zahlung einer Monatsmiete länger als einen Monat im Verzug befindet,[3127]
mehrfacher Verzug mit nicht unerheblichen Teilen der Miete trotz Abmahnung vorliegt,
Verzug mit der Kautionszahlung gegeben ist, nicht aber die Nichtzahlung der Kaution, da anderenfalls auch die unverschuldete Nichtzahlung erfasst wäre.[3128]
[3126] BGH NZM 1998, 718 (Mietrückstand in Höhe einer Monatsmiete).
[3127] BGH NJW-RR 1987, 903.
[3128] Vgl. MAH MietR/Hannemann, § 48, Rn 214–218.

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