Rz. 1546

§ 556b Abs. 2 BGB erlaubt den Vertragsparteien, Regelungen über Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Mieters zu treffen, insbesondere auch, die Ausübung dieser Rechte davon abhängig zu machen, dass der Mieter dies einen Monat vor Fälligkeit der Miete mindestens in Textform anzeigt. Soweit dies durch eine Formularklausel geschieht, ist diese unwirksam, wenn

das Zurückbehaltungsrecht des Mieters ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, § 309 Nr. 2a BGB

oder

das Zurückbehaltungsrecht des Mieters nur in den Fällen zulässt, in denen der Vermieter die Mangelhaftigkeit der Mietsache anerkennt, § 309 Nr. 2b BGB

Soweit es die Aufrechnung angeht, verbietet § 309 Nr. 3 BGB eine Klausel, die es ausschließt, dass der Mieter auch mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnet.

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