Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1913
Eine formularmäßige Verkürzung der dreijährigen Regelverjährungsfrist für Ansprüche gegen Steuerberater dürfte unwirksam sein. Unwirksam sind insbesondere Regelungen, die eine dreijährige oder kürzere Verjährungsfrist vorsehen und dabei bestimmen, dass die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnen soll. Dies weicht wesentlich von der gesetzlichen Leitbildregelung in § 199 Abs. 1 BGB ab, nach der der Beginn der Regelverjährung nicht nur von objektiven Voraussetzungen (Anspruchsentstehung) abhängig ist, sondern auch von subjektiven (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis). Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater vom DWS-Verlag sehen in Ziffer 5 Abs. 4 folgende Verjährungsregelung vor:
Zitat
"Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist."
Abgezielt wird damit auf eine Verkürzung der objektiven Fristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB. Für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit steuerlichen Sachverhalten, bei denen die Schadensentstehung erst viele Jahre nach Mandatsende, etwa nach einer Betriebsprüfung über vergangene Geschäftsjahre, offenbar werden kann, sind die in den Auftragsbedingungen genannten fünf- bzw. zehnjährigen Fristen unangemessen kurz, zumal sie aufgrund der Maßgeblichkeit der kürzeren Verjährungsfrist zu einer Verkürzung der sich nach objektiven und subjektiven Merkmalen bestimmenden dreijährigen Regel-Verjährungsfrist führen können. Auch dürfte ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vorliegen. Ziffer 5 Abs. 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen ist daher unwirksam.
Rz. 1914
Aus den gleichen Erwägungen sind die in den Wirtschaftsprüferbedingungen häufig verwendeten Ausschlussfristen unwirksam, die etwa Folgendes regeln:
Zitat
"Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis".