Rz. 1552

Eine Klausel, die den Mieter generell verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die hinterlassenen Dübellöcher zu entfernen und ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, sowie durchgebohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen, ist unwirksam, § 307 BGB, weil damit die Beseitigungspflicht des Mieters auch auf Fälle erstreckt würde, in denen das Anbringen von Dübeln und Bohren von Löchern zum vertragsgemäßen Gebrauch unerlässlich ist.[3023]

[3023] BGH WuM 1993, 109; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht 12. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn 318.

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