Rz. 1530

Auch eine Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, bei den Schönheitsreparaturen eine bestimmte Ausführungsart zu wählen, verstößt gegen § 307 BGB. Der Mieter hat das Recht, die Wohnung während des Bestehens des Mietverhältnisses so zu gestalten, wie es ihm gefällt.[3002] Dieses Recht wird eingeschränkt, wenn sich der Vermieter in einer Vertragsklausel die Zustimmung zu einer geänderten Ausführungsart vorbehalten hat, sofern der Mieter erheblich von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen will. Eine derartige Klausel ist unwirksam.[3003]

 

Rz. 1531

Auch die Klausel, die den Mieter verpflichtet, während des Mietverhältnisses die Wohnung in einer bestimmten Farbe zu streichen, ist unwirksam, weil auch dies den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches einschränkt.[3004] Hingegen ist eine Klausel wirksam, die den Mieter verpflichtet, bei Vertragsende die Wohnung entweder in "hellen, neutralen" Farben oder Tapeten dekoriert bzw. in den Farben zurückzugeben, die bei Vertragsbeginn vorhanden waren.[3005] Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter allerdings nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.[3006] Dies bedeutet: Hat der Mieter die Wohnung während des Mietverhältnisses in anderen Farben gestrichen, muss er bei Vertragsende die Wohnung farblich so gestalten, wie es vereinbart ist. Hat er es allerdings, was die Regel ist, bei der bei Vertragsbeginn vorhandenen Farbe belassen oder hat er die Wohnung in weißen oder hellen Farbtönen belassen, braucht er bei Vertragsende keine Arbeiten durchzuführen, es sei denn, die Schönheitsreparaturen wären fällig. Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Wohnung bei Vertragsende in weiß oder in einer anderen Farbe zurückzugeben, ist unzulässig.[3007]

 

Rz. 1532

Unzulässig sind ebenfalls Klauseln, die es dem Mieter verbieten, die Schönheitsreparaturen selber durchzuführen. So ist die Klausel, dass der Mieter verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen" unwirksam, da ihm hierdurch der Vermieter die Möglichkeit nimmt, eine Kosten sparende Eigenleistung zu erbringen.[3008]

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