Rz. 1535

Quoten- und Abgeltungsklauseln bedeuten, dass der Mieter bei Auszug vor der turnusmäßigen Fälligkeit der Schönheitsreparaturen verpflichtet sein soll, sich anteilig an den Kosten demnächst fällig werdender Schönheitsreparaturen zu beteiligen, bzw., Schönheitsreparaturen durchzuführen, obwohl diese an sich ja nicht fällig sind.

 

Rz. 1536

Derartige Abgeltungsquotenklauseln verstoßen gegen das aus § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB geltende Transparenzgebot.[3012]

 

Rz. 1537

Die unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt bei derartigen Quotenklauseln darin, dass der auf den Mieter entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrages nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.

Individualvertraglich können die Parteien ohne Einschränkungen vereinbaren, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen bei einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebes zu zahlen hat. Sollte insofern nichts anderes vereinbart sein, schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der ­Mehrwertsteuer.[3013]

[3012] BGH WuM 2014, 135, BGH NZM 2015, 424.

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