Rz. 1434

"Die Erstattung der Inseratskosten durch den Auftraggeber bei Kündigung, Auslauf des Auftrags oder wenn der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht während der Auftragslaufzeit aufgibt, gilt auf Nachweis vereinbart. Ein weiterer Ersatz des Sach- und Zeitaufwands wie Porto-, Telefon-, Reise- und Pkw-Kosten wird nicht vereinbart." Besser: "Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber, bei sonstiger Vertragsbeendigung oder Aufgabe der Verkaufsabsicht während der Laufzeit des Auftrags sind die Aufwendungen des Maklers für Inseratkosten zu ersetzen.[2902] Ferner sind für Porto-, Telefon-, Reise- und Pkw-Aufwendungen monatlich pauschal 50 EUR (maximal 300 EUR) sowie für die Exposé-Erstellung 100 EUR nebst gesetzlicher MWSt zu zahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist geringere Kosten nach."

 

Rz. 1435

Ein "Tätigkeitsentgelt für die Reservierung" unterliegt der Inhaltskontrolle und ist nach § 307 BGB unwirksam.[2903] Wird über den konkreten Aufwand ein pauschaler Aufwendungsersatz formularmäßig vereinbart, so verstößt dies gegen § 307 BGB.[2904]

[2902] AK/Wichert, § 652 Rn 184; BGHZ 99, 374, 383; Palandt/Sprau, § 652 Rn 87.
[2904] AG Erkelenz v. 13.11.2008 – 15 C 357/07; Fischer, Maklerrecht, S. 80.

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