Entscheidungsstichwort (Thema)
überlange Verfahrensdauer. Normalverfahren. Anfechtungsansprüche
Normenkette
InsO § 64
Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 22.03.2007; Aktenzeichen 19 IN 415/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 04. April 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22. März 2007 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10. April 2007 aufgehoben.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Regelvergütung: 36 730,42 Euro
Auslagen: 23 500,00 Euro
Zuschläge (70 %) 25 711,29 Euro
Zwischensumme: 85 941,71 Euro
Mehrwertsteuer (19 %): 16 328,92 Euro
Zwischensumme: 102 270,63 Euro
Auslagen: 1 000,00 Euro
gesamt: 103 270,63 Euro
Nach Rechtskraft des Beschluss kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.
Tatbestand
Unter dem 27. August 1999 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren über deren Vermögen zu eröffnen. Mit Beschluss vom 02. September 1999 hat das Amtsgericht Aachen den späteren Insolvenzverwalter gemäß §§ 21, 22 InsO zum vorläufigen Insolvenzverwalter und alsdann mit Eröffnungsbeschluss vom 29. Oktober 1999 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Bl. 166 d. GA.) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Unter dem 15. Dezember 2005 hat der Insolvenzverwalter beantragt,
die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 12 340,54 EUR nebst Auslagen von 250,00 EUR festzusetzen; dabei wurde ein Vermögen von 400 000,00 EUR zugrunde gelegt (Bl. 442 d. GA.). Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 08. März 2006 vollumfänglich entsprochen.
Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter regelmäßig berichtet. Insoweit wird auf die zur Gerichtsakte eingereichten Berichte verwiesen. Erstmals mit Bericht vom 21. Februar 2005 hat der Insolvenzverwalter angekündigt, das Verfahren sei bald abschlussreif, wobei sich jedoch der Abschluss in der Folgezeit hinausgezogen hat. Insoweit wird auf die Berichte vom 21. Februar 2005 (Bl. 414 ff.d. GA.), vom 27. Juli 2005 (Bl. 428 ff.d. GA.), vom 21. Februar 2006 (Bl. 455 ff.d. GA.), vom 14. August 2006 (Bl. 481 ff.d. GA.) und vom 16. Februar 2007 (Bl. 49 d. GA.) verwiesen.
Am 20. August 2007 reichte der Insolvenzverwalter seinen Abschlussbericht zur Gerichtsakte (Bl. 503 ff.d. GA.).
Zudem hat er mit Schreiben vom gleichen Tag beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 64 886,92 EUR nebst Auslagen in Höhe von 25 350,86 EUR sowie weitere Auslagen in Höhe von 1 000,00 EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter hat aus einer vergütungsrelevanten Teilungsmasse in Höhe von 477 608,12 EUR eine Regelvergütung von 37 078,24 EUR errechnet; dabei hat er im Hinblick auf die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Abschlag von 10 %, wegen der Verfahrensdauer von annähernd sieben Jahren einen Zuschlag von 10 %, wegen der Betriebsfortführung von 15 %, wegen der Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten von 10 %, wegen Prozessen und Kündigungsschutzklagen von 25 %, wegen der Überwachung eines Sozialplans von 15 % und wegen der Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen (Zufluss zur Masse von 117 923,63 DM) von 10 % geltend gemacht. Die durchgeführte Berechnung endet mit einem Betrag von 108 572,95 EUR. Der Insolvenzverwalter selbst hat eine Masse von 466 013,85 EUR zugrunde gelegt. Auf den Antrag vom 20. August 2007 (Bl. 513 ff.d. GA.) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Das Amtsgericht hat alsdann die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Schlussrechnung und die Buchführung des Insolvenzverwalters beschlossen (Bl. 584 d. GA.). Der beauftragte Sachverständige B1 hat sein Gutachten unter dem 28. Februar 2008 (Bl. 591 ff.d. GA) erstattet. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin seinen Vergütungsantrag modifiziert und unter dem 28. März 2008 einen Vergütungsbetrag von 107 579,57 EUR berechnet. Insoweit wird auf den geänderten Antrag (Bl. 663 ff.d. GA.) verwiesen. Am 15. April 2008 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass im Wege der Anfechtung ein Betrag von 7 465,42 EUR realisiert wurde.
Mit Beschluss vom 09. Mai 2008 hat das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 97 899,71 EUR festgesetzt und dabei eine Vergütung von 58 768,66 EUR und Auslagen von 23 500,00 EUR berücksichtigt. Auf die Begründung (Bl. 677 ff.d. GA.) wird Bezug genommen.
Unter dem 10. Juni 2008 (eingegangen am 11. Juni 2008) hat der Insolvenzverwalter gegen den ihm am 03. Juni 2008 per e-Mail zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und begehrt, die Vergütung wie im Schriftsatz vom 20. August 2007 beantragt
(64 886,92 EUR nebst Auslagen in Höhe von 25 350,86 EUR sowie weitere Auslangen von 1 000,00 EUR), festzusetzen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die überdurchschnittliche Verfahrensdauer sei allein verfahrensimmanent gewesen und habe nicht in der Sphäre des Insolvenzverwalters gelegen, weil abwicklungstechnische Arbeiten und Maßnahmen den Abschluss ...