Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 07.11.2005; Aktenzeichen 6 C 501/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.11.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.11.2005 – 6 C 501/04 – aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14.06.2005 – 6 C 501/04 – dahingehend ergänzt, dass die Beklagten an den Kläger zusätzlich weitere 437,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.10.2005 zu erstatten haben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Beschwerdewert von 437,55 EUR.

 

Gründe

Die gemäß §§ 126, 104 Abs. 3, S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 07.11.2005 und Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 14.06.2005 im Umfang des Antrages des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2005 (Bl.173 f. GA).

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht gegen die Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr von 1,2 zu, auf welche die bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2005 bewilligte 0,5 Terminsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG auf den Fall des zweiten Versäumnisurteils jedenfalls nicht anwendbar, wenn – wie hier – derselbe Prozessbevollmächtigte bereits schon das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Der Prozessbevollmächtigte war nämlich entgegen den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 3105 VV RVG nicht mit der „Wahrnehmung nur eines Termins” befasst, sondern mit der Wahrnehmung zweier Termine (ebenso Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 345, Rdnr.7; OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2005 – 2 W 36/05 –). Soweit in der Literatur teilweise eine gegenteilige Auffassung vertreten wird (Hansens JurBüro 2004, 249 (251, allerdings ohne sachliche Begründung); Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 3105 VV, Rdnr.25, allerdings ohne Erwähnung des hier zu entscheidenden Sachverhalts), überzeugt dies nicht. Nach der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucksache 15/1971, S. 212) soll die Reduzierung der Terminsgebühr dem verminderten Aufwand des Anwalts für die Fälle Rechnung tragen, in denen nur ein Termin zur Verhandlung stattfindet und in dem das Verfahren mit einem Versäumnisurteil endet. Aus dem Terminus „ein Termin” der Nr. 3105 VV RVG ergibt sich, dass nur eine einmalige Terminswahrnehmung stattgefunden haben darf und auf diese dann ein rechtskräftig werdendes Versäumnisurteil ergeht (vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl. 2004, 1. Teil, Buchstabe T, Sichwort „Terminsgebühr”, S.946 f.).

Für die Festsetzung der entstandenen Gebühren ergibt sich damit folgende Ergänzung entsprechend dem Antrag des Klägers vom 21.10.2005 (Bl.173 f. GA):

Gegenstandswert:

9.797,05 EUR

1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG

583,20 EUR

abzüglich bereits angemeldeter und festgesetzter 0,5

206,00 EUR

verbleiben zur Festsetzung

377,20 EUR

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG

60,35 EUR

Festsetzungsbetrag:

437,55 EUR

Die festgesetzte Verzinsung ab dem 24.10.2005 gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO folgt aus dem Eingang des Ergänzungsantrages vom 21.10.2005 bei Gericht am 24.10.2005 (Bl.173 f. GA).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Erhebung von Gerichtsgebühren ist im Hinblick auf den Erfolg der sofortigen Beschwerde nicht veranlasst.

Beschwerdewert:

437,55 EUR

 

Unterschriften

Dr. Scheiff, Weißkirchen, Dr. Henzler

 

Fundstellen

Haufe-Index 1494109

NJW 2006, 1528

AGS 2006, 373

Info M 2006, 46

RVGreport 2006, 280

RVG-Letter 2006, 30

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