Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Vorschusses auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Für die Beteiligten zu 1. und 2. als Mitglieder des Gläubigerausschusses werden folgende Beträge als Vorschüsse auf die Vergütungen festgesetzt:

a)

Für Herrn Dipl.-Kfm. …

12.852,00 DM

zuzüglich 14 % MWSt

b)

für Herrn …

29.526,94 DM

zuzüglich 14 % MWSt.

Der Konkursverwalter wird ermächtigt, die Beträge der Konkursmasse zu entnehmen und an die Beteiligten zu 1. und 2. auszuzahlen.

Die Beträge sind auf die später festzusetzenden Gesamtvergütungen anzurechnen.

 

Tatbestand

I.

Auf Antrag des Nachlaßverwalters Dr. F. hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 3.3.1983 (Bl. 123 GA) über den Nachlaß des am 1.6.1981 verstorbenen Herrn … Sch. das Konkursverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 3. zum Konkursverwalter ernannt. In der Gläubigerversammlung vom 28.5.1984 wurden die Beteiligten zu 1. und 2. sowie Rechtsanwalt M. in A. zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses gewählt (vgl. Protokoll Bl. 205 GA). In der Folgezeit bis zum 19.03.1991 haben 20 Sitzungen des Gläubigerausschusses stattgefunden. Aufgrund Beschlusses des Gläubigerausschusses vom 5.5.1987 hat der Beteiligte zu 2. seitdem die Kassenprüfungen monatlich vorgenommen, insgesamt bis zum 19.3.1991 31 mal, in der Zeit vor dem 5.1987 dreimal (vgl. Bl. 335 GA).

Rechtsanwalt M. ist am 12.6.1986 (Bl. 261 GA) ein Vorschuß auf die Vergütung i.H.v. 5.000,00 DM zuzüglich 14 % MWSt zuerkannt worden und am 2.5.1990 (Bl. 326 GA) antragsgemäß ein weiterer Vorschuß i.H.v. 6.078,71 DM bewilligt worden. Rechtsanwalt M. hatte seinem zuletzt gestellten Antrag vom 24.02.1990 (Bl. 316 GA) einen Stundensatz von 180,00 DM zugrundegelegt und eine Pauschale von 40 % für nicht erfaßte Tätigkeiten berechnet.

Der Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 20.3.1991 (Bl. 333 GA) beantragt, die Vergütung für seine bisherige Tätigkeit wie folgt festzusetzen:

1) Erfaßte Zeitstunden für die

Teilnahme an den Gläubigerausschuß-Sitzungen 1–20 (19.3.1991 = 31 Stunden) à DM 180,00

DM

5.580,00

2) Vorbereitungen für 20 Sitzungen je 1 Stunde à DM 180,00

DM

3.600,00

DM

9.180,00

3) Pauschale für nicht erfaßte Tätigkeiten 40 %

DM

3.672,00

DM

12.852,00

zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer

DM

1.799,28

DM

14.651,28

Der Beteiligte zu 2. hat einen entsprechenden Antrag mit Schriftsatz vom 31.3.1991 (Bl. 334 f. GA) gestellt und die Festsetzung folgender Beträge begehrt:

1.

Erfaßte Zeitstunden für die Teilnahme an 20 Gläubigerausschußsitzungen 35,92 h à 180,00 DM

6.465,60 DM

2.

Zeitaufwand für Vorbereitung und Anfahrt etc. 20 Sitzungen je 1 h à 180,00 DM

3.600,00 DM

3.

Erfaßte Zeitstunden für 34 Kassenprüfungstermine 32,25 h à 180,00 DM

5.805,00 DM

4.

Zeitaufwand für Vorbereitung etc. 34 Termine je 0,5 h à 180,00 DM

3.060,00 DM

5.

Zeitaufwand für Anfahrt zu (34 – 10) = 24 Terminen je 0,5 h à 180,00 DM (10 Termine datumsgleich mit Gläubigerausschuß)

2.160,00 DM

6.

Pauschale für nicht erfaßte Tätigkeiten 40 %

8.436,24 DM

Summe:

29.526,84 DM

zuzüglich 14 % MWSt:

4.133,76 DM

Vergütung

33.660,60 DM

Der Konkursverwalter hat zu dem Antrag des Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 5.4.1991 (Bl. 337 GA) vorgetragen, die Stundenzahl für die 20 Sitzungen des Gläubigerausschusses sei zu gering angegeben. Sie betrage 35,92. Danach ergebe sich eine Gesamtvergütung für die bisherige Tätigkeit des Beteiligten zu 1. von 16.064,70 DM.

Durch Beschluß vom 16.7.1991. (Bl. 352 f. GA) hat das Amtsgericht dem Konkursverwalter die Genehmigung erteilt, für den Beteiligten zu 1. 8.600,00 DM und für den Beteiligten zu 2. 15.300,00 DM, jeweils zuzüglich 14 % MWSt, als Vorschuß auf die Vergütung aus der Konkursmasse zu entnehmen. Der Rechtspfleger hat der Berechnung der Vorschußbeträge einen Stundensatz von 100,00 DM zugrundegelegt und die geltend gemachten Pauschalen für nicht erfaßte Tätigkeiten abgesetzt. Wegen der Berechnung im einzelnen und der Begründung wird auf den amtsgerichtlichen Beschluß Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß der den Beteiligten zu 1. und 2. formlos übersandt worden ist, haben diese mit Schreiben vom 31.07.1991 (Bl. 356 GA) bzw. vom 2.8.1991 (Bl. 357 GA) Erinnerung eingelegt.

Rechtspfleger und Richterin haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Richterin hat die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Konkursverwalter und Rechtsanwalt M. halten die von den Beteiligten zu 1. und 2. beantragten Vorschußbeträge auf die Vergütung weiterhin für gerechtfertigt. Auf die von ihnen vorgetragenen Gründe in ihren Schriftsätzen vom 17.9.1991 (Bl. 359 f. GA), 3.11.1991 (Bl. 365 ff. GA), 10.12.1991 (Bl. 372 ff. GA) sowie 25.2.1992 (Bl. 376 ff. GA) wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach der Nichtabhilfe als sofortige Beschwerden (§ 73 Abs. 3 KO) geltenden (befristeten) Erinnerungen der Beteiligten zu 1. und 2. sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

Der an die Beteiligten zu 1. und 2. als Mitglieder des Gläubigerausschusses z...

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