Leitsatz (amtlich)
1. 1.
Die Regelung in § 5 Abs. 3 lit b) ARB 2004 hat keinen eindeutigen Inhalt, weil sich anhand der Formulierung nicht eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lässt, welchen Fall diese Vorschrift betreffen soll.
2. 2.
Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 lit b) ARB 2004 nicht entnehmen, dass die Rechtsschutzversicherung für die eigenen Kosten trotz seines (teilweisen) Obsiegens im Rahmen einer einverständlichen Regelung nicht aufkommen wird.
3. 3.
Der Ausschlussreglung ist nicht zu entnehmen, dass auch das nur einseitige Nachgeben ohne jedwede gemeinsame Willensbildung von der Regelung erfasst sein soll.
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 84 C 501/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 84 C 501/05 - abgeändert und - wie folgt - neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten 937,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. September 2005, sowie weitere 76,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. September 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem mit Beginn zum 01. September 2004 bei der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend. Diesem liegen die Allgemeinen Bedingungen der C Rechtsschutzversicherung (nachfolgend: ARB 2004) zugrunde.
Der Kläger bestellte am 17. März 2005 bei der Fa. B GmbH ein Neufahrzeug zum Preis von 16.545,00 €. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Kläger durch die Verkäuferin zugesagt, dass das Fahrzeug am 09. April 2005 geliefert werde. Unter dem 18. März 2005 teilte die Fa. B GmbH als Liefertermin mit: "unverbindlich schnellstmöglich". Am 09. April 2005 wurde der Kläger bei der Fa. B GmbH vorstellig, um sich nach dem Liefertermin zu erkundigen. Anlässlich dieses Besuchs wurde auf dem Kaufvertrag vermerkt: "Avisiert für den 14. Juni 2005 +/- 2 Tage". Mitte Juni 2005 wurde der Kläger gebeten, bis Ende des Monats abzuwarten, dann wurde ihm erneut erklärt, dass das Fahrzeug noch nicht lieferbar sei. Daraufhin nahm der Kläger Ende Juni 2005 anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Die Beklagte erteilte dem Kläger auf Anfrage von dessen Prozessbevollmächtigten vom 06. Juli 2005 unter dem 08. Juli 2005 Deckungszusage. Nachdem die Fa. B GmbH auch auf eine Nachfristsetzung durch die anwaltlichen Vertreter vom 04. Juli 2005 nicht geliefert hatte, wurde für den Kläger gegenüber der Verkäuferin mit Schreiben vom 15. Juli 2005 der Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen und dies gleichzeitig mit der Aufforderung verbunden, zu erklären, dass keine Abnahmeverpflichtung besteht. Dem wurde von Seiten der Fa. B GmbH mit Schreiben vom 15. Juli 2005 nachgekommen. Darin heißt es wie folgt:
(...), wir akzeptieren hiermit Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag für einen Toyota Yaris Edition S vom 17. März 2005.
Ferner erklären wir, dass mit der Annahme Ihres Rücktritt alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag abgegolten sind."
Zu einer weiteren Erklärung des Klägers kam es hiernach nicht.
Die Prozessbevollmächtigten stellten dem Kläger unter dem 28. Juli 2005 einen Betrag in Höhe von 937,05 € in Rechnung. Mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2005 wurde die Beklagte zum Ausgleich des Rechnungsbetrages aufgefordert. Die Beklagte lehnte jedoch mit Schreiben vom 03. August 2005 die Zahlung ab und berief sich auf die Ausschlussregelung gemäß § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004.
Die genannte Vorschrift lautet wie folgt:
"(3) Der Versicherer trägt nicht
(...) b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; (...)"
Mit Schreiben vom 05. August und 30. August 2005 wurde die Beklagte durch die klägerischen Prozessbevollmächtigten erneut zur Zahlung - zuletzt unter Fristsetzung bis zum 08. September 2005 - aufgefordert.
Der Kläger macht nunmehr zusätzlich die außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren (50 % einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 937,05 €) geltend.
Das Amtsgericht hat in dem angefochten Urteil einen Anspruch des Klägers unter Hinweis auf die Regelung in § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 verneint und die Klage abgewiesen.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die von der Beklagten angeführte Ausschlussregelung des § 5 Abs. 3 lit b) ARB 2004 stünde seinem Anspr...