Leitsatz (amtlich)
§ 5 III b ARB 94 verstößt gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam.
Verfahrensgang
AG Hagen (Entscheidung vom 06.10.2006; Aktenzeichen 9 C 34/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts I2 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 192,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2006 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 94 (= ARB 94).
Im Juni 2005 kaufte der Kläger bei der Fa. N in S ein Wohnmobil zum Preis von 22.300,- EUR. Nachdem der Kläger verschiedene Mängel festgestellt hatte, mandatierte er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, die unter dem 17.10.2005 von der Verkäuferin Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Berücksichtigung von 1.000,- EUR Nutzungsersatz verlangten. Gleichzeitig baten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte um Erteilung der Rechtsschutzzusage.
Mit Schreiben vom 19.10.2005 erklärte sich die Fa. N1 mit einer Rückabwicklung einverstanden. Unter dem 21.10.2005 erteilte die Beklagte die Deckungszusage verbunden mit dem Hinweis auf § 5 Abs. 3 b ARB 94. Mit Schreiben vom 24.10.2005 bezifferten die Bevollmächtigten des Klägers den Zahlungsanspruch gegen die Verkäuferin mit 22.825,47 EUR (Kaufpreis von 22.300,- EUR abzgl. Nutzungsersatz von 1.016,- EUR zzgl. Reparaturrechnung vom 28.09.2005 von 1.541,47 EUR). Außergerichtliche Kosten wurden nicht geltend gemacht. Am 27.10.2005 rief der Rechtsanwalt der Fa. N2 bei den Bevollmächtigten des Klägers an und verhandelte mit ihnen über Nebenpositionen in Höhe von insgesamt 3.025,47 EUR (weiterer Nutzungsersatz von 984,-- EUR , Reparaturrechnung vom 28.09.2005 von 1.541,47 EUR und Verbringungskosten von 500,-- EUR). Der Kläger gab bei dem Nutzungsersatz und den Verbringungskosten nach, also in Höhe von 1.484,-- EUR, die Gegenseite übernahm die Reparaturrechnung. Über die außergerichtlichen Kosten wurde nicht gesprochen.
Mit Schreiben vom 28.10.2005 teilten die Bevollmächtigten des Klägers der Beklagten die Erledigung der Angelegenheit mit und baten um Ausgleich der Kostennote über 3.020,64 EUR. Auf die Ablichtung der Kostennote (Blatt 25 der Akten) wird Bezug genommen.
Unter dem 02.11.2005 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab, weil der Kläger nicht unterlegen sei. Mit Schreiben vom 04.01.2006 machten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten die auf 1.435,27 EUR reduzierte Kostennote geltend. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die Ablichtung Blatt 33 der Akten Bezug genommen. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme erneut ab, weil der Kläger voll obsiegt habe.
Der Kläger, der die Kostennote in Höhe von 1435,27 EUR inzwischen beglichen hat, hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.435,27 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 95,-- EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat der Klage bis auf 192,57 EUR stattgegeben. Für die Geschäftsgebühr gelte § 5 Abs. 3 b ARB 94 nicht, weil diese Gebühr vor der einverständlichen Erledigung entstanden sei und nicht erst im Zusammenhang mit dieser. Die Gebühr sei deshalb in Höhe von 891,80 EUR voll zu erstatten. Die Einigungsgebühr sei entsprechend dem Erfolgsverhältnis aufzuteilen, so dass der Kläger hiervon nur 49 % (= 159,49 EUR) erstattet verlangen könne. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich der zuerkannte Betrag von 1.242,70 EUR.
Der Kläger hat die zugelassene Berufung eingelegt, weil die Kürzung der Einigungsgebühr um 192,57 EUR nicht berechtigt sei, denn die Aufhebung der Kosten gegeneinander entspreche durchaus dem Erfolgsverhältnis.
Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, dass die Klage insgesamt abgewiesen werde.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Klägers ist begründet; die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit § 5 I a, II a ARB 94 und der Deckungszusage vom 21.10.2005 einen Anspruch auf Erstattung des mit der Kostennote vom 04.01.2006 geltend gemachten Betrages von 1.435,27 EUR. Nach § 5 I a, II a ARB 94 trägt die Beklagte bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles die Vergütung des für ihren Versicherungsnehmer, den Kläger, tätigen Rechtsanwalts, sobald der Versicherungsnehmer zur Vergütung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts verpflichtet ist oder diese Verpflichtung - wie im vorliegenden Fall - bereits erfüllt hat.
Der Rechtsschutzfall ist hier unstreitig eingetreten mit der Lieferung des mängelbehafteten Fahrzeugs und dem Begehren des Kläger...