Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentumserwerb an Haushaltsgegenständen bei Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
- Der Erwerb von Haushaltsgegenständen während des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft geschieht im Zweifel zu Bruchteilseigentum. Gesellschaftsrecht ist in der Regel nicht anwendbar.
- Verbleibt bei Trennung der Partner einer von ihnen im unmittelbaren Alleinbesitz der fraglichen Gegenstände, gilt zu seinen Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.
- Bei Bejahung von Bruchteilseigentum hat die Auseinandersetzung der Partner ggf. nach §§ 749, 752, 753 BGB durch Veräußerung gem. den Vorschriften über den Pfandverkauf zu erfolgen.
Normenkette
BGB §§ 705, 732, 741, 749, 752-753, 812, 985, 1006
Tatbestand
Die Parteien lebten bis zum 10.05.1981 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen, wahrend dieser Zeit wurden unter anderen ein Waschvollautomat zum Preis von 1298,– DM und ein Allesschneider zum Preis von 179,– DM auf Ratenzahlung gekauft. Die Ratenzahlungen leistete – auch nach der Trennung der Parteien – der Kläger.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe der genannten Gegenstände in Anspruch.
Er hat behauptet, er sei Alleineigentümer dieser Gegenstände.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Waschvollautomaten und einen Allesschneider herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, daß die Waschmaschine im gemeinschaftlichen Bruchteilseigentum beider Parteien stehe; den Allesschneider habe ihr der Kläger geschenkt, unabhängig davon sei über die Hausratsgegenstände eine Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend getroffen werden, daß die Waschmaschine, der Allesschneider und eine Kaffeemaschine bei ihr in der Wohnung hätten verbleiben und der Kläger den Farbfernseher und die Stereoanlage habe erhalten sollen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe nicht sein Alleineigentum an den H herausverlangten Gegenständen nachgewiesen.
Gegen das am 05.05.1982 verkündete Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.
Er wendet sich gegen die rechtlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem angefochtenen Urteil bei und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Herausgabe der beiden Haushaltsgegenstände verlangen.
Das Begehren des Klägers kann zunächst nicht auf Bestimmungen des Ehe- und Familienrechts gestützt werden. Artikel 6 Grundgesetz, der einen besonderen Schutz der Ehe normiert, schließt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften das Ehe- und Familienrechts auf nichteheliche bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaften aus. Demgemäß kann die Vermögensauseinandersetzung auch nicht nach den Grundsätzen des familienrechtlichen Zugewinnausgleichs erfolgen.
Ein Rückgabeanspruch gemäß § 732 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall schon die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft keine Anwendung finden. Zwar besteht kein allgemeines Verbot, gesellschaftsrechtliche Normen auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft anzuwenden; doch kann dies nur dann geschehen, wann ein gemeinsamer Zweck im Vordergrund steht, der über die eheähnliche Lebensgemeinschaft als solche hinaus geht. Mindestvoraussetzung ist also die Absicht, erhebliche Vermögenswerte gemeinschaftlich zu schaffen, was im Hinblick auf die angeschafften Haushaltsgegenstände in dieser Form verneint werden muß.
Dem Kläger steht auch nicht ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu, da er nicht Alleineigentümer der herausverlangten Gegenstände ist. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften besteht hinsichtlich der für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Gegenstände im Zweifel eine Bruchteilsgemeinschaft, wobei es auf die Absicht künftiger Eheschließung nicht ankommt. Der Umstand, daß die Teilzahlungsrechnungen … auf den Namen des Klägers ausgestellt sind und dieser den Kaufpreis entrichtet hat bzw. nach wie vor entrichtet, bedeutet nicht, daß er allein die fraglichen Gegenstände gekauft und zum Alleineigentum erworben hat. Wie sieh schon aus den Rechnungen selbst ergibt, sollten beide Parteien empfangsberechtigt sein. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft aus ihrem sozialen Zweck heraus auf Dauer angelegt ist. Es widerspricht deshalb der Erfahrung, daß gerade Haushaltsgegenstände einseitig zur lediglichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden sollen, naheliegend ist vielmehr, daß der Gesichtspunkt des gemeinsamen Gehörens im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Beklagte kein selbständiges Einko...