Verfahrensgang
AG Düren (Aktenzeichen 42 C 232/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren - 42 C 232/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil vom 8. September 2011 Bezug genommen.
II.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von € 3.790,40 nebst Zinsen verneint.
Zunächst ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass sich ein Anspruch der Klägerin vorliegend nicht aus § 6 EntgFG ergibt, weil dieser nicht anwendbar ist. Da der Geschädigte alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist, ist er einem weisungsgebundenen Angestellten im Sinne dieser Vorschrift nicht gleichzustellen, so dass die Anwendbarkeit von § 6 EntgFG nicht gegeben ist (vgl. LG Stade, Schaden-Praxis 2009, 250).
Darüber hinaus hält die Kammer allerdings - ebenso wie das Amtsgericht - auch einen Anspruch aus abgetretenem Recht für nicht gegeben. Zwar dürfte vorliegend - da die Klägerin nach dem vorgelegten Vertrag zur Gehaltsfortzahlung verpflichtet war - nach der Rechtsprechung von einer konkludenten Abtretung an die Klägerin auszugehen sein (vgl. BGH NJW 2002, 128 ff. (Rn. 11 a.E.) und OLG Hamm, BeckRS 2009, 19154), da der dem Geschädigten entstandene normative Schaden in Höhe des entgangenen Gehalts, der auch durch die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers nicht entfällt, an den Arbeitgeber, der aufgrund einer derartigen vertraglichen Verpflichtung Gehaltsfortzahlungen vornimmt, abgetreten werden kann (vgl. BGH NJW 2002, 128 ff. (Rn. 12)). Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass sich der Unternehmer, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen darf, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen (vgl. BGH aaO.), und dass vorliegend die Klägerin mit der Klageschrift zum einen den von der Beklagten zu 2) angeforderten ärztlichen Bericht von Dr. I vom 03.08.2010 als auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, in denen für die Zeit vom 25. (Freitag) bzw. 28.06.2010 bis 02.07.2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (5 Arbeitstage) und für die Zeit vom 03.07.2010 bis 17.07.2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (10 Arbeitstage) attestiert ist. Allerdings wäre zwingende Voraussetzung des dargestellten Anspruches, dass der Geschäftsführer in diesen Zeiten tatsächlich nicht gearbeitet hat, wäre ihm doch anderenfalls kein ersatzfähiger Schaden entstanden, den er an die Klägerin hätte abtreten können. Da es sich somit nach der dargestellten Rechtsprechung bei der Tatsache, dass der geschädigte Geschäftsführer tatsächlich nicht gearbeitet hat, um eine den Anspruch aus abgetretenem Recht begründende Voraussetzung handelt (vgl. BGH aaO.), ist die Klägerin für diese darlegungs- und beweispflichtig. Vorliegend fehlt es indes in dem Vortrag der Klägerin an einem Beweisantritt zu dieser von den Beklagten ausdrücklich bestrittenen Behauptung, so dass ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: € 3.790,40.
Fundstellen