Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer zweier aneinandergrenzenden Grundstücke in (…). Der Klägerin gehört das Grundstück (…) dem Beklagten das Grundstück (…).
Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Klägerin befinden sich eine Terrasse und eine von Blumenbeeten umgebene gepflegte Rasenfläche. Auf dem angrenzenden Grundstück des Beklagten steht in Höhe der Terrasse und in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze ein ca. 11 m hoher mehrarmiger Haselnußstrauch, der in das Grundstück der Klägerin hineinragt.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß Baumbestand in der dortigen Wohngegend ortsüblich ist.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Entschädigung für die Beeinträchtigungen, die ihren Angaben zufolge von dem Haselnußstrauch ausgehen.
Sie behauptet:
Von dem auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Haselnußstrauch würden durch Windbewegungen in erheblichem Umfang Blätter, Astteile und Blütenstände – je nach Jahreszeit – auf ihr Grundstück geweht. Auch sei die in unmittelbarer Nähe des Haselnußstrauchs auf ihrem Grundstück befindliche Kellertreppe ständig von einem grünen Belag überzogen, was auf Absonderen des Haselnußstrauchs zurückzuführen sei. Die herübergewehten Blätter, Astteile und Blütenstände müßten ständig – bis auf wenige Monate im Winter – mit erheblichem Aufwand beseitigt werden. Da sich auf ihrem – der Klägerin – Grundstück keine Bäume befänden, seien sämtliche Maßnahmen, die mit der Beseitigung der Baumteile verbunden seien, zusätzliche Arbeiten und Aufwendungen. Zeitweise müßten die auf ihr Grundstück fallenden Baumteile zwei – bis dreimal pro Woche beseitigt werden. Dies sei mit einem Arbeitsaufwand von 1 bis 2 Stunden täglich verbunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie in der ortsüblichen Nutzung ihres Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt sei. Für den von ihr betriebenen Reinigungsaufwand beansprucht sie einen Ausgleich in Geld. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 10,00 DM hält sie eine jährliche Entschädigung in Höhe von mindestens 400,00 DM für angemessen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Ausgleich für die von seinem Grundstück (…) (…) ausgehenden Einwirkungen auf ihr Grundstück (…) (…) einen jährlich jeweils am 30.6. jeden Jahres fällig werdenden Betrag in angemessener Höhe – mindestens aber 400,00 DM – als Entschädigung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet:
Der Haselnußstrauch füge sich in die ortsübliche Begrünung ein und verursache auch keine Beeinträchtigungen, die über das ortsübliche Maß hinausgingen. So stünden beispielsweise auf dem an die andere Längsseite des Grundstücks der Klägerin angrenzenden Nachbargrundstück mindestens sieben Bäume, die höher als der Haselnußstrauch seien.
Der Beklagte bestreitet den von der Klägerin angegebenen Reinigungsaufwand. Er behauptet, der von dem Haselnußstrauch ausgehende Laubfall sei relativ geringfügig und meint, der hierdurch bedingte Reinigungsaufwand sei der Klägerin zumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung für die von seinem Haselnußstrauch ausgehenden Beeinträchtigungen zu zahlen. Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 906 II Satz 2 BGB sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache beliebig verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Ausschließungsrecht des Eigentümers erfährt in § 906 BGB eine wesentliche Einschränkung, soweit es um die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterung und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen geht. Beeinträchtigungen der genannten Art muß der Eigentümer hinnehmen, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beehträchtigt, § 906 I BGB. Das gleiche gilt nach § 906 II Satz 1 BGB dann, wenn die Beeinträchtigung zwar wesentlich ist, aber auf eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks zurückgeht. § 906 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, daß jeder Eigentümer aus dem nachbarlichen Lebensverhältnis heraus bestimmte Störungen hinnehmen muß, wobei aber die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten ist und die widerstreitenden Interessen im Einzelfall einem gerechten Ausgleich zuzuführen sind. Einen Ausgleich in Geld sieht das Gesetz in § 906 II Satz 2 BGB nur für den Fall vor, daß eine Einwirkung wes...