Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Polizeihunde
Normenkette
BGB §§ 839, 833; GG Art. 34
Tenor
Das beklagte M wird verurteilt, an den Kläger 5.942,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.908,07 € seit dem 8. Oktober 2010 und aus weiteren 34,62 € seit dem 25. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und das beklagte M zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte M vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Tatbestand
Am ## befand sich der Kläger gegen 3:20 Uhr oberhalb der Festhalle in F auf einer Rasenfläche. Mehrere Personen stritten dort miteinander. Von den herbeigerufenen Polizeikräften fuhr der Polizeibeamte M1 zu der Rasenfläche oberhalb der Festhalle, während sich die übrigen Polizisten zur Festhalle begaben. Der Polizeibeamte M1 war mit seinem Dienstfahrzeug allein unterwegs. Mit dem Diensthund "D" näherte er sich den streitenden Personen (Bl. 4) auf der Wiese und wollte diese mit dem bellenden Hund auseinander treiben (Bl. 37). Der Diensthund verbiss sich in der rechten unteren Oberkörperflanke des Klägers. Der Kläger versuchte vergeblich, den Hund abzuschütteln. Der Polizeihund ist darauf trainiert, so lange nicht loszulassen, wie ein Mensch sich wehrt oder zu fliehen versucht. Der Kläger ging zu Boden. Schließlich gelang es dem Polizeibeamten, den Hund vom Kläger zu lösen. Der Kläger erlitt großflächige schwere Quetsch-Bisswunden an der rechten Flanke war. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den erlittenen Verletzungen wird auf das ärztliche Attest vom #### (Bl. 15 ff.) sowie die Lichtbilder (Bl. 18 ff.) verwiesen. Nach der Hundeattacke war der Kläger rund drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (Bl. 22 ff., Bl. 15).
Der Kläger behauptet, er habe versucht, den Streit zu schlichten. Den sich nähernden Polizeibeamten mit Diensthund habe er den Rücken zugewandt und daher nicht bemerkt. Der Polizeibeamte M1 habe dem Diensthund unmittelbar vor dem Biss den Befehl "Fass!" erteilt. Nach dem Verbeißen habe der Hund ihn drei bis fünf Meter über dem Boden geschleift und gezerrt (Bl. 4). Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 € sei angemessen. Weiter macht der Kläger Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 60 €, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 412,02 € und vorgerichtliche Anwaltskosten von 837,52 € geltend. Wegen der Zusammensetzung dieser Schadenspositionen wird auf die Klageschrift verwiesen (Bl. 11 ff.).
Der Kläger beantragt,
1.
das beklagte M zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen;
2.
das beklagte M zu verurteilen, an ihn 472,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 437,40 € seit dem 8. Oktober 2010 und aus weiteren 34,62 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
das beklagte M zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen.
Das beklagte M beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es behauptet, der Kläger sei kein Unbeteiligter gewesen. Der Polizeibeamte habe den Hund an der Leine geführt. Die Aufforderung des Polizeibeamten M1 an die streitenden Personen, auseinander zu gehen, und das lautstarke Bellen des Hundes sei für alle Personen und damit auch für den Kläger vernehmbar gewesen. Weil die Streitenden seiner Aufforderung nicht nachgekommen seien, habe er versucht, die beiden Gruppen auseinander zu treiben. Die prügelnden Personen seien auch vor dem Hund zurückgewichen. Wie und warum sich der Kläger in den Wirkungsbereich des Diensthundes begeben habe, wisse der Polizeibeamte M1 nicht (Bl. 37).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat über den Hergang des Geschehens durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ### (Bl. 307 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen das beklagte M aus §§ 839 I 1, 253 II BGB, Art. 34 S. 1 GG wegen des Hundebisses am ## ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu.
a) Unstreitig ist der Kläger im Rahmen des Polizeieinsatzes des beklagten M am ## durch den Polizeihund D verletzt worden. Hat ein Polizeihund eine Person verletzt, so wird die Spezialbestimmung des § 839 BGB durch die Regelung des § 833 S. 2 BGB modifiziert (BGH, Urteil vom 26.06.1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, ...