Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 11.03.2014; Aktenzeichen 9 U 134/13)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.562,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der ASW Rechtsanwälte in Höhe von 108,64 Euro freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer eines PKW … des Herrn M. F. restliches Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.08.2010 gegen 19:36 Uhr in A. auf der M. Straße ereignete. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht zu 100 % anerkannt.

Infolge des Unfalls erlitt die Klägerin eine Kompressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers, die konservativ behandelt werden konnte. Daneben wurde am rechten Fuß eine Luxationsfraktur des Lisfranc-Gelenks (zwischen Fußwurzelknochen und Mittelfußknochen 3 bis 5), eine Fraktur der Mittelfußknochen 3 bis 5 und eine laterale Absprengung des Fußwurzelknochens Os cuboidcum operativ behandelt. Auch eine Rissplatzwunde am linken Ellenbogen mit Eröffnung des Schleimbeutels Bursa olecrani musste operiert werden. Neben einer Augenbrauenplatzwunde sowie Orbitaprellung rechts musste ein Netehauteinriss mit einer Leseroperation behandelt werden. Weiterhin kam es zu Frakturen der linken Rippen 11 und 12.

Die Klägerin musste vom 09.08. bis 19.08.2010 stationär im Uniklinikum A. behandelt werden. Zur Metallentfernung der Kirschner-Drähte am Fuß wurde sie vom 06. bis 07.10.2010 stationär aufgenommen. Bis dahin musste sie den Fuß hochlegen und konnte sich nur im Bett bzw. in einem Rollstuhl aufhalten. Das Sehvermögen war in den ersten Wochen sehr stark eingeschränkt mit Doppelbildern und Lichtsensationen. Zu einer Ausheilung kam es erst im Frühjahr 2011. Zudem kam es zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angststörung und depressiver Störung, die 3 Monate lang psychologisch behandelt werden musste. Bis zum 08.11.2010 war die Klägerin arbeitsunfähig.

Aus der Fußverletzung entstand eine posttraumatische Arthrose, die voraussichtlich zu einer dauerhaften Beeinträchtigung (MdE 10) führen wird. Die behandelnden Ärzte raten diesbezüglich zu einer Gelenkversteifung.

Die Beklagte erbrachte Zahlungen in Höhe von 20.533,47 Euro auf den entstandenen materiellen Schaden und das Schmerzensgeld.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 Euro angemessen sei; hierauf lässt sie sich erbrachte Zahlungen in Höhe von 15.000,00 Euro anrechnen.

Die Klägerin behauptete ursprünglich, sie habe vor dem Unfall die Haushaltsführung allein wahrgenommen. Im Hinblick auf den sehr gehobenen 4-Personenhaushalt mit einem 190-m²-Einfamilienhaus nebst 700 m² Garten habe sie hierfür 71,3 Stunden pro Woche (zuzüglich Gartenarbeit) aufgebracht. Diesen Vortrag hat sie korrigiert und behauptet im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.05.2013, die 14 und 16 Jahre alten Kinder hätten den Tisch auf- und wieder abgedeckt. Das Geschirr sei gemeinschaftlich in den Geschirrspüler eingeräumt bzw. abgewaschen worden. Der Ehemann habe lediglich schwere Arbeiten (z.B. das Tragen von Bierkisten) und handwerkliche Aufgaben übernommen. Die Klägerin habe jedoch alleine gekocht (einfache und aufwändige Gerichte im Wechsel, abends überwiegend kalt, mittags in der Regel mit Nachgericht), eingekauft, die Schuhe der Familie gepflegt, Gardinen auf- und abgehangen und den Müll herausgebracht. Sie habe das Haus sauber gehalten, gebügelt und die Gartenpflege vorgenommen. Dies habe wöchentlich 65 bis 71 Stunden in Anspruch genommen. Ausweislich des Fachunfallchrurgischen Gutachtens des Uniklinikums A. vom 01.03.2012 (Bl. 23 d.A.) sei sie in der Haushaltsführung für 3 Monate stark beeinträchtigt gewesen (vom 09. bis 19.08.2010 zu 100 %, bis 15.09.2010 zu 80 %, bis 05.10.2010 zu 50 %, bis 07.10.2010 wieder zu 100 %, bis 31.10.2010 zu 50 %), anschließend bis 30.11.2010 zu 30 % und bis 31.12.2010 zu 20 %. Seither bestehe eine „haushaltsspezifische MdE” von 10 %. Demgemäß habe sie den Haushalt nur durch überobligatorische Anstrengungen und mit der unentgeltlichen Hilfe Dritter aufrechterhalten können. Bei einem Stundenlohn für eine fiktive Ersatzkraft von 8,00 Euro netto ergebe sich bis zum 30.07.2012 ein Schaden von 10.461,18 Euro (vgl. im Einzelnen S. 8 bis 9 der Klageschrift). Abzüglich hierauf bereits gezahlter 2.090,00 Euro begehrt die Klägerin die Erstattung weiterer 8.371,18 Euro.

Weiterhin sei eine Arztrechnung der P. in Höhe von 65,84 Euro für den Arztbericht vom 31.03.2011 zu erstatten. Für extra angeschaffte Komfort-Schuhe und eine weit geschnittene Trainingshose seien Kosten von 99,95 Euro bzw. 29,95 Euro entstande...

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