Entscheidungsstichwort (Thema)
Bayern-Rutsche
Leitsatz (amtlich)
Schmerzensgeld bei offener Talushalsfraktur, rechtes Sprunggelenk
Normenkette
BGB §§ 823, 253
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.229,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar aus 7.500,00 EUR seit dem 11.11.2014, aus weiteren 723,23 EUR seit den 11.02.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin anlässlich des Unfalles vom 08.08.2014 auf der Bayernrutsche auf dem Öcher Bend in Aachen entstanden sind bzw. künftig noch entstehen wenden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 08.08.2014. Der Beklagte ist Betreiber der so genannten „Bayern-Rutsche”, die vom 08.08.2014 bis zum 18.08.2014 auf dem „Öcher Bend” in Aachen (der örtlichen Kirmes) aufgestellt war. Am 08.08.2014 regnete es zunächst. Die Klägerin benutzte am späten Abend gemeinsam mit Bekannten das Fahrgeschäft des Beklagten und rutschte mit der Rutschmatte die Bahn hinunter. Dabei verletzte sich die Klägerin in Bereich des Auslaufs der Bahn. Aufgrund des Unfalls wurde bei der Klägerin eine offene Talushalsfraktur im rechten Sprunggelenk diagnostiziert und in der Folge operiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten der geltend gemachten Verletzungen wird auf die Klageschrift, den Inhalt der beigefügten ärztlichen Berichte und Lichtbilder (Bl. 7–15 GA) sowie auf die vorgetragenen Schäden im Schriftsatz vom 29.05.2015 (Bl. 81 ff. GA) Bezug genommen. Bis zum 18.08.2014 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung. Sie war bis zum 14.11.2014 dienstunfähig. Seit dem 17.11.2014 ist die Klägerin stundenweise im Rahmen der Wiedereingliederung tätig. Nach vorangegangenen anwaltlichen Schreiben wurde die Versicherung des Beklagten aufgefordert, einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 5.000,00 EUR bis zum 10.11.2014 zu zahlen.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte vor dem Unfall vom Sicherheitspersonal des Öcher Bend aufgrund der Nässe auf den Bahnen aufgefordert worden sei, die Rutsche zu sperren oder aber dafür Sorge zu tragen, dass die Rutschfläche getrocknet werde. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen. Aufgrund der Bahnnässe und der daraus folgenden Geschwindigkeit habe sie bereits hinter der zweiten Welle von der Bahn abgehoben und sei, ohne bremsen zu können, nach unten „geschossen”. Aufgrund des Unfalls könne sie wohl nie wieder ihr Hobby, den Ballettanz, wie ursprünglich betreiben. Im Übrigen seien ihre Jeanshose und Schuhe bei dem Sturz zerstört worden.
Sie beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Schmerzensgeld mit immateriellen Vorbehalt für die Beeinträchtigung bis heute ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens aber 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2014;
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
- festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin anlässlich des Unfalles vom 08.08.2014 auf der Bayernrutsche auf dem Öcher Bend in Aachen entstanden sind bzw. künftig noch entstehen werden;
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass die Bahnen nicht nass, sondern allenfalls an einigen Stellen feucht gewesen seien; die Klägerin habe die Rutsche bestimmungswidrig benutzt, indem sie teilweise mit hoch erhobenen Armen gerutscht sei und nicht die Handfläche auf die an den Rutschmatten befindlichen Laschen gelegt habe. Dadurch habe die Klägerin entgegen der Instruktionen der Zeugin T. sowie eines am oberen Ende der Rutsche tätigen Einweisers ihre Geschwindigkeit nicht reguliert. Er ist der Ansicht, dass selbst bei Nässe die Rutsche nicht gesperrt werden müsse, da zum einen keine dahingehende Auflage bestehe und zum anderen die Geschwindigkeit über die Bremslaschen reguliert werden könne.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R., T2, T3, Bodden, Büchern und T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 09.06.2015, Bl. 127 bis 136 GA Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.
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