Leitsatz (amtlich)
Verurteilungen wegen des wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht stellen von vornherein keine Anlasstaten gemäß § 81g Abs. 1, Abs. 4 StPO dar.
Verfahrensgang
AG Amberg (Entscheidung vom 06.09.2010; Aktenzeichen 6 Gs 568/10) |
Tenor
1.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Amberg vom 13.09.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 06.09.2010 (6 Gs 568/10) wird als unbegründet verworfen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten X. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der aserbeidschanische Staatsangehörige X. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 20.10.2010 wie folgt verurteilt:
12.08.2005 AG Fürth - 421 Cs 951 Js 162947/05
Rechtskräftig seit 01.09.2005
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 01.06.2005
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248a, § 25 Abs. 2, § 53 20 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe
Das Amtsgericht Fürth stellte folgenden Sachverhalt fest:
"1.
Am 01.06.2005 gegen 18.45 Uhr entwendeten Sie in den Geschäftsräumen der Firma Y. 3 CD's, eine Jeanshose sowie Batterien im Gesamtwert von 50,95 EUR.
2.
Am 01.06.2005 gegen 18.45 Uhr entwendeten Sie in den Geschäftsräumen der Firma Z. CD Player im Wert von 28,99 EUR.
Sie handelten jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses, um die entwendeten Gegenstände ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten."
10.03.2006 AG Hof,1 Cs 293 Js 1888/06
Rechtskräftig seit 30.03.2006
Tatbezeichnung: Wiederholter Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz
Datum der (letzten) Tat: 21.01.2006
Angewendete Vorschriften: AsylVfG § 56, § 85 Nr. 2
40 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe
3 18.04.2006 AG Berlin-Tiergarten - 259 Cs 131 PLs 1462/06 Rechtskräftig seit 04.08.2006
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 0402.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 242
40 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe
Aufgrund dieser Entscheidung steht fest, dass der Verurteilte am 04.02.2006 gegen 11.20 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma A. drei West Single Packs. (Stix) zum Gesamtpreis von 36,-- EUR entwendete.
4. 06.06.2007 AG Amberg - 6 Ds 105 Js 12149/06 Rechtskräftig seit 14.06.2007
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 21.07.2006 Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 3 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 13.06.2011 Strafaussetzung widerrufen
Straftest zur Bewährung ausgesetzt bis 27.03.2013
Ausgesetzt durch: 12.03.2010 II StVK. 190/2010 - LG Nürnberg-Fürth
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 21.07.2006 gegen 18.30 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma B. eine Herrenhose im Wert von 17,00 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten. Dabei handelte er mit einer namentlich bisher nicht festgestellten männlichen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.."
06.05.2009 AG Fürth - 421 Ds 452 Js 36238/09
Rechtskräftig seit 14.05.2009
Tatbezeichnung: Verletzung der Mitwirkungspflicht
Datum der (letzten) Tat: 24.11.2008
Angewendete Vorschriften: AufenthG § 49 Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 5 1 Monat Freiheitsstrafe
Strafvollstreckung erledigt am 16.07.2009
Die Staatsanwaltschaft Amberg beantragte am 03.05.2010 beim Amtsgericht Amberg - Ermittlungsrichter - zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe und die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen durch das Bayerische Landeskriminalamt zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts.
Mit Beschluss vom 06.09.2010 (6 Gs 568/10) lehnte das Amtsgerichts Amberg - Ermittlungsrichter - den Antrag der Staatsanwaltschaft Amberg vom 03.05.2010 ab.
Hiergegen richtet ,sich die am 13.09.2010 eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Amberg. Mit der Beschwerde begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Auf die Beschwerdebegründung vom 13.09.2010 wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Amberg - Ermittlungsrichter - half der Beschwerde nicht ab.
Der Verurteilte beantragte über seinen Pflichtverteidiger, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.10.2010 wird verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Amtsgericht Amberg hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Amberg vom 03:05.2010 zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen der Erhebung eines DNA-Identifizierungsmusters zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren gemäß § 81g StPO liegen nicht vor.
Gemäß § 81 g Abs. 1 StPO dürfen dem Beschuldigten zur I...