Verfahrensgang
AG Amberg (Beschluss vom 21.12.2004; Aktenzeichen 14 IN 281/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 21.12.2004 abgeändert:
Auf den Antrag des Schuldners vom 04.11.2002 wird diesem die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt.
Tatbestand
I.
Der Schuldner, … beantragte am 29. Oktober 2002 wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 30.10.2002 wurde Rechtsanwalt Winkler zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Am 04.11.2002 beantragte der Schuldner, ihm Verfahrenskostenstundung zu bewilligen. Mit Bericht vom 29.11.2002 legte der vorläufige Insolvenzverwalter sein Gutachten vor und stellte fest, dass das freie Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Mit Beschluss vom 01.02.2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Nach Ableben des bisherigen Insolvenzverwalters Winkler wurde mit Beschluss vom 15.08.2004 Rechtsanwalt Greißinger als neuer Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2004 stellte Insolvenzverwalter Greißinger Massearmut gemäß § 207 InsO fest und wies daraufhin, dass der Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung noch nicht beschieden worden sei. Hierauf wurde durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners wurde durch das Landgericht Amberg der Beschluss des Insolvenzgerichts abgeändert und dem Schuldner mit Wirkung ab dem 04.01.2005 die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt. Im übrigen wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 25. April 2005 insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners war der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 21.12.2004 abzuändern. Dem Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten war stattzugeben.
Die Voraussetzungen der Verfahrenskostenstundung aufgrund des Antrags vom 04. November 2002 sind gegeben. Da der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und keine Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen, kommt es für die Stundung allein noch darauf an, ob sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35–37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGHZ 156, 92, 94). Die Verfahrenskosten sind selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums (§ 4a III S. 2 InsO) die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmal Zahlung aufbringen kann (BGH vom 25.09.2003, NJW 2003, 3780).
Maßgeblich für die Entscheidung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung, so dass die im Eröffnungsverfahren zu Grunde gelegten Werte der Masse nicht herangezogen werden können. Diese Beträge haben sich als unzutreffend herausgestellt, wie das Schreiben des neuen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Greißinger vom 01.10.2004 ergab.
Hiernach stellt sich die Massesituation so dar, dass der wesentliche Vermögenswert derzeit noch im Grundeigentum … besteht. In diesem Anwesen befindet sich ein … dessen Inhaber der Schuldner ist und das im Rahmen der Insolvenzverwaltung fortgeführt wird. Es bestehen zudem zwei Konten bei der … mit einem Gesamtguthaben von derzeit rund 19 500,– EUR. Wesentliche Zuflüsse hierauf sind nicht mehr zu erwarten; soweit im Rahmen der Insolvenzverwaltung der genannte … betrieb fortgeführt wird, decken die Einnahmen gerade die laufenden Kosten. Aus dem genannten Guthaben steht allerdings ein Betrag von etwa 10 000,– EUR der … Absonderungsrechten zu. Aus der Verwertung weiterer noch vorhandener Vermögensgegenstände lassen sich nach vorläufiger Einschätzung des neuen Insolvenzverwalters allenfalls 5 000,– EUR erzielen, so dass sich folgende vorläufige Vermögens- und Masseübersicht ergibt:
Hinsichtlich des Anwesens … drängt die Grundpfandrechtsgläubigerin zwischenzeitlich auf eine zügige Zwangsversteigerung, so dass der freihändige Verkauf mit Massebeiträgen wohl ausscheidet. Es ist desweiteren davon auszugehen, dass bei einer Versteigerung der gutachterliche Schätzwert von 298 000 EUR bei weitem nicht erzielt werden wird. Die … hat nach eigenen Angaben außerhalb der Zwangsversteigerung auf einer Basis von 150 000 EUR verhandelt. Demgegenüber stehen noch angemeldete Forder...