Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Ablehnung der Betreuungsmaßnahmen
Verfahrensgang
AG Ansbach (Beschluss vom 15.09.2004; Aktenzeichen XVII 227/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 15. September 2004, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, das für den Betroffenen laufende Betreuungsverfahren eingestellt, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nicht vorlägen. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat … mit am 27. September 2004 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, das Gutachten des Sachverständigen … sei insoweit falsch, als bei ihm eine uneingeschränkte Prozessfähigkeit nicht gegeben sei. Er sei in der Lage, aktiv Prozesse zu führen, was jedoch nicht für Passivprozesse gelte. Wegen der Mängel des Gutachtens des Sachverständigen … beantrage er, den Sachverständigen … in seiner Angelegenheit einzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Ansbach hat mit Beschluss vom 15. September 2004 die Anordnung einer Betreuung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 1896 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
Der Sachverständige, … hat in seiner umfangreichen psychiatrischen Stellungnahme vom 26. August 2004 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer befinde sich in laufender ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung am Bezirksklinikum Ansbach. Er, der Sachverständige, habe sich mit der umfangreichen Krankengeschichte, bei der die Gutachter hinsichtlich der Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, intensiv auseinandergesetzt. Er habe auch die Krankengeschichte der Behandlung am Bezirsklinikum Ansbach eingesehen. Darin fänden sich Einträge vom 31. Mai 2000 bis 25. Juni 2004. Im psychischen Befund werde Herr Bezzel als unauffällig beschrieben, unter Therapie mit Risperdal als psychisch stabil eingesetzt.
Anlässlich der jetzigen psychiatrischen Begutachtung fänden sich bei ihm keine Hinweise für das Vorliegen einer produktiv-psychotischen Sympthomatik. Es imponiere eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit bei umständlichen Denkablauf, psychomotorischer Verlangsamung und vermindert konzentrativer Belastbarkeit. Herr … verfüge nach wie vor über gute intellektuelle Fähigkeiten, sei differenziert und durchaus emphathisch. In der Untersuchungssituation verhalte er sich ruhig, sachlich und auskunftsbereit. Er verzettle sich vereinzelt in Nebensächlichkeiten, komme jedoch immer wieder auf das wesentliche in seiner Aussage zurück. Zu keinem Zeitpunkt während der Exploration habe der Eindruck bestanden, dass er über seine verschiedenen Prozesse, die er führe, keinen Überblick mehr habe. Er sei in der Lage, aus dem Gedächtnis aus sämtlichen beigezogenen Gutachten mit Datum und Aktenzeichen zu zitieren. Seine Gedächtnisfunktionen seien einwandfrei. Er habe ein ausgeprägtes Rechtsbewusstsein, allerdings ohne Hinweise auf eine krankhafte Querulanz oder Paranoia. In einem durchgeführten psychologischen Testverfahren zeigten sich Hinweise für eine soziale Anpassungsstörung, eine Neigung zu Impulsivität, Egozentrik und Problemen aus Erfahrungen zu lernen. Hinweise für eine eindeutige Persönlichkeitsstörung oder eine akute Psychose hätten sich nicht ergeben. Unter Berücksichtigung des aktuellen psychischen Befundes und aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Vorgutachten lasse sich zusammenfassend ausführen, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach an einer sogenannten „schizophrenia simplex” leide. Dabei handle es sich um ein seltenes Zustandsbild, bei dem produktiv psychotische Sympthome wie Wahn, Paranoia und Halluzinationen fehlten. Das Krankheitsbild sei geprägt von einer schleichenden Progrendienz, wobei merkwürdige Verhaltensweisen, Affektstörungen, Antriebsstörungen, eine Verschlechterung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und Probleme, soziale Anfoderungen zu erfüllen, im Vordergrund ständen. Unter konsequenter psychotherapeutischer Behandlung und Einstellung auf das Neuroleptikum Risperdal sei es seit einigen Jahren zu einer anhaltenden psychischen Stabilisierung bei dem Probanden gekommen.
In aktuellen Aufzeichnungen des behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten seien keine groben Abweichungen von der Norm zu erkennen. Dies decke sich mit dem von ihm, dem Sachverständigen, aktuell erhobenen psychischen Befund und lasse keinerlei Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu.
Die Diagnose „schizophrenia simplex” oder „blande verlaufende Psychose aus d...