Entscheidungsstichwort (Thema)

sofortige Beschwerde gegen Unterbringung

 

Verfahrensgang

AG Ansbach (Beschluss vom 06.05.2005; Aktenzeichen XVII 202/03)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 08.08.2005; Aktenzeichen 33 Wx 133/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 6.5.2005 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 6.5.2005, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Ansbach die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 17.6.2005 genehmigt und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet.

Gegen diese ihm am 9.5.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.5.2005 beim Amtsgericht Ansbach eingegangene sofortige Beschwerde des Betroffenen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht Ansbach hat zu Recht die mit einer Freiheitsentziehung verbundene vorläufige Unterbringung des Betroffenen durch seinen Betreuer, dessen Aufgabenkreis u.a. die Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung umfasst, genehmigt.

Das Vormundschaftsgericht muss die Genehmigung erteilen, sofern die Unterbringung zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit des Betreuten die Gefahr besteht, dass dieser sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt sowie wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Wie die Kammer bereits in verschiedenen früheren Entscheidungen, zuletzt im Beschluss vom 23.3.2004 (Az.: 4 T 236/04), festgestellt hat, leidet der Betroffene seit Jahren an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer er vielfach im Bezirksklinikum Ansbach behandelt werden musste.

Bereits in der Vergangenheit neigte der Betroffene immer dazu, nach seiner Entlassung aus dem Bezirksklinikum Ansbach die zur Behandlung seiner Erkrankung erforderlichen Medikamente nicht oder nicht zuverlässig einzunehmen, was zum Auftreten erneuter akuter Krankheitsschübe führte.

Eine derartige Situation ist nunmehr erneut eingetreten.

Der Betroffene wurde zuletzt im April 2004 aus dem Bezirksklinikum entlassen.

Im März 2005 hat er sich erneut geweigert, sich die notwendige Depotmedikation (Risperdal) verabreichen zu lassen.

Infolge dessen hat sich sein Zustand erneut verschlechtert. Wegen multipler Beschwerden ließ er sich im Stadt- und Kreiskrankenhaus Ansbach aufnehmen, wurde dort jedoch wegen Verweigerung jeglicher Therapie wieder entlassen.

Desweiteren leidet er unter Unruhezuständen und nimmt nur wenig Nahrung zu sich.

Hierdurch ist die Gesundheit des Betroffenen nachhaltig gefährdet.

Die notwendige Heilbehandlung zu der auch die konsequente und lückenlose Einnahme von Neuroleptika, insbesondere in Form einer Depotinjektion gehört, kann derzeit nicht ambulant erfolgen.

Dieser Sachverhalt steht fest hinsichtlich des Gesamtzustandes des Betroffenen aufgrund des Gutachtens des Landgerichtsarztes und Arztes für Psychiatrie Dr. … sowie hinsichtlich der aktuellen Situation aufgrund des ärztlichen Attestes des Arztes für Neurologie und Psychiatrie … vom 3.5.2005.

Das Amtsgericht hat demnach zu Recht die vorläufige Unterbringung genehmigt. Diese ist erforderlich um eine gesundheitliche Schädigung des Betroffenen zu verhindern.

Minderschwere Maßnahmen stehen nicht zur Verfügung, da – jedenfalls derzeit – nicht damit gerechnet werden kann, dass der Betroffene außerhalb einer stationären Umgebung zuverlässig die notwendigen Medikamente einnimmt.

Auch die Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung auf die Dauer von sechs Wochen ist nach den gesamten Umständen nicht zu beanstanden.

Zudem hat das Amtsgericht gem. Beschluss vom 13.05.2005 ein neues Sachverständigengutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der freiheitsentziehenden Maßnahmen in Auftrag gegeben und den Sachverständigen gebeten, dieses Gutachten bis 13.06.2005 vorzulegen.

2. Von einer Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren wurde abgesehen, da dieser erst am 9.5.2005 durch das Amtsgericht angehört wurde und neue Erkenntnisse aufgrund einer weiteren Anhörung nicht zu erwarten sind (§ 69 g Abs. 5 Satz 3 FGG). Auf die Niederschrift über die vorgenannte Anhörung wird Bezug genommen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622171

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