Leitsatz (amtlich)
Eine sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Genehmigung einer Unterbringung festzustellen, ist zulässig, auch wenn sich die Hauptsache noch vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat (BayObLG, Beschl. v. 18.3.2004 - 3Z BR 253/03).
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 1906; FGG § 27 Abs. 1, § 70m
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 13.6.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Für den Betroffenen ist seit April 2003 ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung, Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung. Nach mehreren vorangegangenen Unterbringungen genehmigte das AG mit Beschl. v. 6.5.2005 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 17.6.2005. Der Betroffene leide an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die persönliche Anhörung des Betroffenen wurde am 9.5.2005 nachgeholt.
Gegen die Genehmigung der Unterbringung erhob der Betroffene sofortige Beschwerde. Nach Anhörung des für den Betroffenen bestellten Verfahrenspflegers wies das LG die sofortige Beschwerde mit Beschl. v. 13.6.2005 zurück. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Unterbringung sei nicht mehr notwendig, es bestehe keine Gefahr mehr, dass er sich gesundheitlichen Schaden zufüge.
Mit Beschl. v. 17.6.2005 hat das AG die Unterbringung des Betroffenen bis 17.12.2005 verlängert. Auf Grund des Hinweises des Gerichts, dass sich durch den neuen Unterbringungsbeschluss die Hauptsache erledigt habe, wurde das Ziel des Rechtsmittels auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung umgestellt.
II.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
a) Die sofortige weitere Beschwerde wurde durch Schriftsatz des Verfahrenspflegers für den Betroffenen formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 S. 2 FGG).
b) Da sich aus den Akten der Zeitpunkt der Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung an den Betroffenen selbst nicht feststellen lässt, ist zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gem. § 29 Abs. 2, § 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3, § 22 Abs. 1 FGG eingehalten ist. Auf den von dem Betroffenen gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es dementsprechend nicht an.
c) Die sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Unterbringung festzustellen, ist zulässig, Zwar hat sich noch vor Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde die Hauptsache dadurch erledigt, dass die angefochtene Anordnung durch Zeitablauf gegenstandslos und im Übrigen durch die zwischenzeitlich angeordnete Verlängerung überholt wurde (BayObLG BtPrax 1994, 98, m.w.N.). Dennoch fehlt der sofortigen weiteren Beschwerde nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es, in den Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tief greifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist, die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs zu bejahen (BVerfG v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99, NJW 2002, 2456; BayObLGZ 2002, 304 [306]). Dies muss nicht nur für die Fälle gelten, in denen sich nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels die Hauptsache erledigt hat, sondern auch für die Fälle, in denen die Erledigung bereits vor der Einlegung des Rechtsmittels eintrat (BayObLG, Beschl. v. 18.3.2004 - 3Z BR 253/03).
d) Gegenstand der Rechtswidrigkeitsfeststellung durch den Senat ist sowohl die ursprüngliche Genehmigung der Unterbringung durch das AG als auch die Frage, ob das LG zu Recht die Fortdauer der Unterbringung bestätigt hat. Der Betroffene legt durch seinen Antrag fest, in welchem Umfang er die Rechtswidrigkeit überprüft sehen möchte (BayObLGZ 2002, 304 [309 f.]). Tritt eine Erledigung erst nach Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein, sind die Grenzen zu beachten, die einer Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde allgemein gezogen sind. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde und damit auch der Nachprüfung ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts und damit nur das, worüber das Beschwerdegericht eine Entscheidung getroffen hat. Nur wenn Gegenstand der Beschwerdeentscheidung auch die Überprüfung der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Genehmigung und/oder der Durchführung der Unterbringung bis zur landgerichtlichen Entscheidung war, ist dem Gericht der weiteren Beschwerde auch die Entscheidu...