Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitige Entlassung aus Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

 

Orientierungssatz

1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag - hier: vor Ablauf einer einjährigen Kündigungsfrist - zu entlassen und einen Nachmieter zu akzeptieren, wenn der Vormieter derart erhebliche Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung hat (Eheschließung, Geburt eines Kindes, Pflegebedürftigkeit des Vaters), daß ihm die ordnungsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Hat der Mieter einen geeigneten Nachmieter angeboten, so muß der Vermieter diesen akzeptieren und kann ihn nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen (hier: Befreundetsein des Nachmieters mit einem Ausländer).

 

Normenkette

BGB § 565 Abs. 2 S. 2, § 242

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538213

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