Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Entscheidung vom 24.06.2009) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg - Grundbuchamt - vom 24.06.2009 aufgehoben.
II.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Grundbuchberichtigungsantrag des Antragstellers vom 01.03.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer neu zu verbescheiden.
Gründe
I.
Im Grundbuch des Amtsgerichts Aschaffenburg von Wenigumstadt ist in Band ... Blatt ... die Erblasserin ..., geb. am ... gemeinsam mit ... als Eigentümerin in Erbengemeinschaft der Grundstücke Flurstück ..., und Flurstück ... eingetragen.
Die eingetragene Eigentümerin und Erblasserin ... verstarb am .... Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann ... am 14.10.1986 einen notariellen Erbvertrag (Urkunde des Notars ..., URNr. ...) geschlossen. Der Antragsteller ist das einzige gemeinsame Kind der Eheleute .... In dem genannten notariellen Erbvertrag ist in §2 folgendes verfügt: "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, so dass dem Längerlebenden von uns der gesamte Nachlass des Erstversterbenden zufällt. Für den Fall, dass ich, ... vorversterbe, soll mein Ehemann, ..., jedoch nur Vorerbe sein. Nacherbe ist unser gemeinsamer Sohn ..., ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge ( ...)". Wegen weiterer Einzelheiten des notariellen Erbvertrages wird auf Blatt 15 ff. der beigezogenen Nachlassakte VI 48/09 (Amtsgericht Aschaffenburg) Bezug genommen.
Der Erbvertrag wurde ausweislich der Niederschrift der Rechtspflegerin ... am 26.01.2009 eröffnet (Blatt 19 der Nachlassakte VI 48/09). Mit notarieller Ausschlagungserklärung vom 17.02.2009 (URNr. ...), welche am 20.02.2009 beim Nachlassgericht einging, schlug der gemäß dem Erbvertrag als Vorerbe eingesetzte ... die Erbschaft nach der Erblasserin aus (Blatt 21 der Nachlassakte VI 48/09).
Mit Schreiben vom 01.03.2009 beantragte der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht Aschaffenburg - Nachlassgericht - die Berichtigung des Grundbuches u.a. bezüglich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (Grundbuch von Wenigumstadt) durch Eintragung der Erbfolge unter Bezugnahme auf die Nachlassakten. Das Nachlassgericht leitete den Grundbuchberichtigungsantrag an das Grundbuchamt weiter; dort ging der Vorgang am 12.03.2009 ein (Blatt 33 der Nachlassakte VI 48/09).
Mit Zwischenverfügung vom 13.03.2009 stellte der Rechtspfleger am Grundbuchamt fest, dass der beantragten Eintragung entgegenstehe, dass die Frage, ob die Ausschlagung der Erbschaft durch ... form- und fristgerecht erfolgt sei, ausschließlich durch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren geprüft werden könne. Dem Antragsteller werde deshalb aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen. Zur Behebung des Eintragungshindernisses wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 26.05.2009 gesetzt.
Mit Schreiben vom 30.05.2009, gerichtet an das Nachlassgericht, machte der Antragsteller deutlich, dass er es aus Kostengründen nicht einsehe, dass für die beantragte Grundbuchberichtigung ein Erbschein benötigt werde (Blatt 40 f. der Nachlassakte VI 48/09). Mit Schreiben vom 04.06.2009 verwies das Nachlassgericht den Antragsteller an das Grundbuchamt. Weiter wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung nur im Erbscheinsverfahren geprüft werde (Blatt 42 der Nachlassakte VI 48/09).
Mit Schreiben vom 28.05.2009 erinnerte das Grundbuchamt den Antragsteller an die Erledigung der Zwischenverfügung und setzte eine Nachfrist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 18.06.2009. Nachdem bis dahin keine Erklärung des Antragstellers vorlag, wies das Grundbuchamt den Grundbuchberichtigungsantrag des Antragstellers vom 01.03.2009 mit Beschluss vom 24.06.2009 zurück. Mit Schreiben vom 21.07.2009 wies der Notar ... in Vertretung des Antragstellers darauf hin, dass das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen dürfe, da sich die Erbfolge nur aus öffentlichen Urkunden und den aus der Nachlassakte erkennbaren Tatsachen ergebe. Zur Begründung wurde zudem auf ein beigefügtes Gutachten des Deutschen Notarinstituts verwiesen. Nach Aufforderung durch das Grundbuchamt vom 23.07.2009 stellte der Notar ... klar, dass das vorgenannte Schreiben vom 21.07.2009 als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 24.06.2009 zu behandeln sei. Zugleich wurde die Beschwerde ergänzend begründet.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§71 Abs. 1, 73 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.
Das Grundbuchamt hat die beantragte Grundbuchberichtigung zu Unrecht von der Vorlage eines Erbscheines abhängig gemacht.
1.
Gemäß §22 GBO bedarf es für die Berichtigung des Grundbuches des in der Form des §29 GBO zu erbringenden Nachweises seiner Unrichtigkeit und der Richtigkeit der Tatsachen, deren Eintragung begehrt wird. Für den Nachweis der Erbfolge ist §35 GBO...