Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Augsburg (Urteil vom 03.11.1983; Aktenzeichen 2 C 4505/82) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 3. November 1983 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Bereifung der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Endurteils und zur Abweisung der Klage.
Den Klägern steht ein Anspruch auf weitere Mietzinszahlung (§ 535 Satz 2 BGB) nicht zu, da die Beklagten das Mietverhältnis aufgrund außerordentlicher Kündigung Vom 29. Juli 1982 zum 31. Oktober 1982 wirksam gekündigt haben (§ 542 Abs. 1 BGB).
1. Es bleibt dahingestellt, ob die Geruchsbelästigungen durch die Kläranlage der Stadt … einen solchen Grad erreicht hsben, daß von einer erheblichen Gefährd-ung der Gesundheit der Bewohner gesprochen werden kann (§ 544 BGB). Dies wäre etwa beim dauernden Eindringen unerträglicher Gerüche, der Pall, (vgl. Staudinger, Komm, zum BGB, 12. Aufl. 2. Bearb. 1981, § 544 Rdz 16).
Die Gerüche sind jedoch von ihrer Stärke und ihrem zeitlichen Auftreten her nicht unerheblich im Sinne des § 542 Abs. 2 BGB.
Zu dieser Feststellung bedurfte es keiner Beweisaufnahme mehr. Die Kläger räumten selbst ein, daß die Geruchsbelästigungen erheblich sind, wenn sie auftreten Zwar träten sie nur kurz auf, in einer Nacht im Juli 1982 habe es jedoch durchgehend übel gerochen. Die Kläger beziehen sich auch auf die Feststellungen der Sachverständigen Eireiner, die beim Befragen von zwölf Anwohnern Auskünfte erhalten hatte, die von „mehrmals im Jahr” bis „im Sommer ständig” reichten.
Damit ist die Geruchsbelästigung auch von ihrer Häufigkeit her erheblich, da sie zumindest „mehrmals im Jahr” auftritt.
2. Erhebliche Geruchsbelästigungen berechtigen einen Mieter auch zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß es eine teilweise Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt, wenn unangenehme Gerüche auftreten (Staudinger, § 542 Rdz. 14). Es handelt sich hier um einen Sachmangel, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache durch den Mieter stört, was einen hinreichenden Grund für eine außerordentlich Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB darstellt (Staudinger, a.a.O.).
Die Beklagten brauchten auch keine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen (§ 542 Abs. 1 Satz 2 BGB), da Abhilfe von vornherein mit Rücksicht auf die Art der Störung nicht möglich ist (Staudinger § 542 Rdz. 30), denn es steht nicht im Einflußbereich der Kläger, von der Stadt … oder Stadt … sofortige Maßnahmen zur Behebung der Geruchsbelästigung durchzusetzen.
3. Das Kündigungsrecht der Beklagten entfiel auch nicht etwa deshalb, weil sie den Sachmangel kannten oder ihn infolge grobem Fahrlässigkeit nicht kannten (§ 543 Abs. 1, 539 BGB).
Die Beklagten wußten zwar von der Möglichkeit einer Geruchsbelästigung durch die Kläranlage. Bei Anmietung des Objekts wurde davon gesprochen. Jedoch hatten die Kläger hierbei erklärt, wie Sich aus ihrem eigenen Schreiben vom 17. August 1902 ergibt, „daß die Geruchsbelästigung früher erheblich war, aber im letzten halben. Jahr nicht mehr aufgetreten ist”.
Die Beklagten konnten sich bei einer derartigen Erklärung der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit darauf verlassen, daß nunmehr (insbesondere infolge der von der Stadt … seit Jahren versuchten Abhilfemaßnahmen) eine Geruchsbelästigung nicht mehr auftrete, oder doch ihrer Häufigkeit zu vernachlässigen sei. Auch der Zeuge Z. sprach davon, daß nur von vereinzelten Geruchsbildungen im letzten halben Jahr gesprochen wurde.
Von „vereinzelten” Geruchsbildungen kann jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn die Anwohner des Gebietes die unangenehmen Gerüche zumindest „mehrmals im Jahr” bis zu „im Sommer ständig” feststellten.
Die Beklagten Mußten somit über die Häufigkeit der Geruchsbildung nicht Bescheid, ohne daß dies (für Ortsfremde) auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Ausführungen der Kläger zum zeitlichen Ausmaß der Beeinträchtigungen waren vielmehr dazu angetan, bei den Beklagten die Vorstellung zu erwecken, es werde in Zukunft gar keine unangenehmen Gerüche mehr geben.
4. Die Beklagten sind wegen der wirksamen: Kündigung zum 31. Oktober 1982 nur verpflichtet, die von den Klägern nur noch gemindert verlangte Miete in Höhe von 1.080,– DM (entsprechend des Sachverständigengutachtens Eireiner) pro Monat für den Zeitraum Juli bis Oktober 1982 zu bezahlen. Zahlungen in dieser Hohe wurden unstreitig bereits geleistet, so daß die Kläger keinen weiteren Mietzinsanspruch mehr haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Franke Vorsitzender Richter am Landgericht, Niederfahrenhorst Richter am Landgericht, Wimmer Richter am Landgericht
Fundstellen