Verfahrensgang

AG Augsburg (Urteil vom 06.10.1998)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 11.11.1996 fuhr der Beklagte zu 3) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 1) gehaltenen PKW infolge von Unachtsamkeit auf den verkehrsbedingt an einer Kreuzung anhaltenden Wagen der Klägerin auf. Die Alleinhaftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit herrscht über die Unfallfolgen insbesondere darüber, ob die Klägerin eine Halswirbelsäulenverletzung erlitt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe eine Prellung der linken Schulterregion sowie ein HWS - Trauma mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung erlitten. Außerdem seien die Kosten für einen von ihr von einer KFZ - Reparaturwerkstatt erholten Kostenvoranschlag i. H. v. 50,- DM noch zu ersetzen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie 50,- DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. mindestens 1.500,-- DM nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben gemeint, den Kostenvoranschlag nicht bezahlen zu müssen, da diese Kosten im Falle der Reparatur erstattet werden würden.

Sie haben weiter ausgeführt, dass durch das Unfallereignis eine Gesundheitsbeeinträchtigung, wie von der Klägerin angegeben, wegen des geringen Anstoßimpulses nicht habe eintreten können.

Nach Erholung eines verkehrsanalytischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass sie ein unfallbedingtes HWS - Trauma erlitten habe. Außerdem habe die Klägerin nicht mehr zu dem Einwand der Beklagtenseite Stellung genommen, dass im Falle der Reparatur des Wagens die Kosten für den Kostenvoranschlag wieder in Abzug gebracht würden.

Gegen dieses am 07.10.1998 zugestellte Endurteil hat die Klägerin mit 06.11.1998 beim Landgericht Augsburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessvertreter das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie wendet sich hauptsächlich dagegen, dass der vom Amtsgericht gehörte Sachverständige Prof. Dr. Z. keinerlei eigenen medizinischen Feststellungen getroffen hat, sondern er seine Beurteilung lediglich auf eine Rücksprache mit Verkehrsanalytikern der Universität München stützt, wonach bei der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von vorliegend zwischen 7 km/h und 10 km/h eine Verletzungsfolge gar nicht auftreten könne. Die die Klägerin nach dem Unfall behandelnden Ärzte hätten die von ihr behaupteten Beschwerden und Verletzungen jedoch diagnostiziert. Außerdem seien die Aufwendungen für einen Kostenvoranschlag auch bei fiktiver Reparatur zu erstatten.

Die Klägerin beantragt daher,

unter Aufhebung des Ersturteils die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie 50,- DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. mindestens 1.500,-- DM nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führen aus, dass es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Arztberichten um reine Verdachtsdiagnosen handele, die allein auf den subjektiven Angaben der Klägerin beruhten, ohne dass diese objektivierbar seien. Die vom technischen Sachverständigen festgestellte Geschwindigkeitsänderung sei nicht geeignet, die von der Klägerin behaupteten Verletzungen zu verursachen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. P. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. P. vom 22.11.99 (Bl. 221/246 d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin stehen sowohl die Aufwendungen für den Kostenvoranschlag, als auch ein Schmerzensgeld von 1.500,-- DM als Schadensersatz zu (§§ 7, 17 StVG, 823 I, II, 847, 249 BGB, 1 II, 4 I StVO).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin den Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den gegenständlichen Verkehrsunfall erbracht hat. Dies ergibt sich für das Berufungsgericht u.a. aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P., welcher der Kammer als fachlich kompetent und zuverlässig bekannt ist. Das Gutachten ist sorgfältig erstellt, frei von Widersprüchen, in allen Punkten nachvollziehbar und auch für jeden Laien verständlich. Die Kammer schließt sich seiner Beurteilung daher in allen Punkten an und macht sich seine Ausführungen zu eigen.

Demgegenüber erschöpft sich die gutachterliche Stellungnahme des vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Z auf den weder im einzelnen begründeten, noch in einer sonstigen Weise erläuterten Satz, dass bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des klägerischen PKW zwischen 7 und 10 km/h "in Rücksprache mit den medizinischen Verkehrsanalytik...

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