Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um weitere Schadensersatzansprüche und um weiteres Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2008.
Die Klägerin fuhr am Samstag, den 13.12.2008 mit ihrem Pkw der Marke Fiat, amtliches Kennzeichen DLG-AL 161 von B. über P., Richtung Bl. Kurz nach P. kam ihr in einer dort liegenden leicht langgezogenen Linkskurve die Versicherungsnehmerin der Beklagten K. mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw der Marke Ford und dem amtlichen Kennzeichen (…) auf ihrer Fahrbahn entgegen, sodass es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge auf der Fahrbahn der Klägerin kam. Zum Kollisionszeitpunkt befand sich der bei der Beklagten versicherte Pkw Ford mit fast der gesamten Fahrzeugbreite auf der Fahrspur der Klägerin.
Eine bei der Versicherungsnehmerin der Beklagten durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab einen Mittelwert von 1,06 Promille. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten haftete vollumfänglich für den Unfall.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall Verletzungen am rechten Kniegelenk sowie eine posttraumatische Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels. Die Klägerin befand sich vom 02.01.2009 bis 08.01.2009 stationär im Krankenhaus W. in der Folgezeit fanden mehrere ambulante Arztbesuche statt. Ausweislich der vorbezeichneten Arztberichte, insbesondere dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes (Anlage K2) war die Klägerin vom 13.12.2008 bis 08.01.2009 zu 100 % erwerbsunfähig, vom 09.01.2009 bis 17.09.2009 zu 50 % und in der Folgezeit bis 17.11.2009 zu 30 % erwerbsunfähig. Die Klägerin konnte allerdings seit 09.01.2009 laut dem ärztlichen Zeugnis vom 12.02.2009 und vom 16.06.2009 sämtliche Tätigkeiten in ihrem Beruf wieder ausüben.
Die Beklagte bezahlte außergerichtlich an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR, den Zeitwert ihrer Brille in Höhe von 320,00 EUR sowie die für den unstreitig bezahlten Betrag von insgesamt 7.768,03 EUR angefallenen außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 906,30 EUR
Die Klägerin behauptet im Wesentlichen,
bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 13.12.2008 habe sie über die unfallbedingte Prellung des rechten Kniegelenks und die unfallbedingt eingetretene posttraumatische Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels
erhebliche Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des rechten Kniegelenks, der beiden Oberschenkel sowie des linken Ellenbogens, Hämatome an beiden Beinen, drei Schürfungen am rechten Knie (Außenseite)
fortbestehende Beschwerden mit Nachweis eines Muskelhartspanns in der rechten HWS im Nackenansatz einhergehend mit Kopfschmerzen, mit Schmerzen des rechten Beines und der Nackenmuskulatur
Verzögerung des Heilungsverlaufs durch Entwicklung einer posttraumatischen Thrombose des rechten Unterschenkels, die eine Markumar-Therapie erforderlich gemacht habe
andauernde Schmerzen im rechten Bein bis März 2010
laborchemischer Verdacht auf eine persistierende Gerinnungsaktivierung nach Beendigung der OAK und Fortführung der OHK
Folgeschäden:
- Verzicht auf potenziell prothrombogene Präparate wie z. B. die Pille
- Durchführung einer postpartalen Antikoagulation in prophylaktischer Dosierung für den Hochrisikobereich in Begleitung einer hämostaseologischen Mitbetreuung für mindestens sechs Wochen
- Tragen von Kompressionsstrümpfen
erlitten.
Bei dem Unfall sei die Sehhilfe der Klägerin beschädigt worden. Die Klägerin habe die Brille am 22.08.2007 bestellt und am 20.09.2007 abgeholt. Sie habe hierfür 425,05 EUR brutto bezahlt.
Der Klägerin sei ein Verdienstausfall in Höhe von 133,52 EUR für Februar 2009 entstanden.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht,
ihr stünde ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR zu. Die Beklagte müsse der Klägerin den Neuwert der Brille ersetzen, da die Brille erst ein knappes Jahr vor dem Unfall angeschafft worden sei und auch keine Notwendigkeit eines bevorstehenden Austausch vorhanden gewesen sei, sodass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei.
Die Beklagte sei verpflichtet, weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 244,19 EUR zu bezahlen. Dieser berechnet sich aus einem Gegenstandswert von 11.696,10 EUR, der sich aus den unstreitig bezahlten Beträgen durch die Beklagte in Höhe von 7.768,03 EUR zzgl. weiterer Ersatz für die Brille in Höhe von 133,80, EUR, dem Verdienstausfallschaden zzgl. eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,00 EUR berechnet.
Der Feststellungsantrag sei zulässig, da die zukünftige gesundheitliche Entwicklung der Klägerin insbesondere aufgrund ihrer Einstufung als Risikopatientin und die damit unter Umständen einhergehenden Folgen nicht vorhersehbar seinen.
Nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 19.07.2011 die Klage in Höhe von 186,25 EUR hinsichtlich des für den Monat Januar 2009 geltend gemachten Verdi...