Leitsatz (amtlich)
Die Gebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG entsteht nicht erst mit der Begründung der Revision, Vielmehr erfasst die Verfahrensgebühr bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und ggf. mit welchen Anträgen die eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll.
Verfahrensgang
LG Aurich (Entscheidung vom 11.04.2012; Aktenzeichen 11 Ks 3/11) |
Tenor
1.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim Landgericht Aurich gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 11.04.2012 (Az. 11 Ks 3/11) wird als unbegründet verworfen.
2.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung des Bezirksrevisors ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Dem Pflichtverteidiger ist die Gebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG zu Recht zugesprochen worden. Dem steht nicht entgegen, dass er die Revision nicht begründet und nach Zustellung des schriftlichen Urteils zurückgenommen hat. Zwar ist bei einem Verteidiger, der - wie hier - schon in der Vorinstanz verteidigt hat, mit den dafür verdienten Gebühren auch die Einlegung des Rechtsmittels abgegolten (s. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Jedoch entsteht die Gebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG nicht erst mit der Begründung der Revision, da insoweit mit der Verfahrensgebühr jedes "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" abgegolten wird (s. Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV-RVG). Demnach erfasst die Verfahrensgebühr bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und ggf. mit welchen Anträgen die eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Diese prüfende und beratende Tätigkeit des Verteidigers gehört insoweit nicht mehr zur Einlegung des Rechtsmittels. Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (s. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 1 Ws 382/08).
So liegt der Fall hier:
Zwar hat der Verteidiger nach Erhalt des schriftlichen Urteils die Revision ohne weitere Begründung zurückgenommen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist dem Verteidiger das schriftliche Urteil aber am 07.02.2012 zugestellt worden. Die Revision hat er aber erst mit Schriftsatz vom 05.03.2012 zurückgenommen. Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger sich in der Zwischenzeit mit seinem inhaftierten Mandanten über das weitere Vorgehen beraten hat. Folglich ist nach dem oben ausgeführten die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG entstanden, weshalb die Erinnerung als unbegründet zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 4010124 |
NJW-Spezial 2013, 221 |
RVGreport 2013, 60 |
StRR 2013, 3 |
RVG prof. 2013, 10 |