Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 2. August 1999 auf der Bundesautobahn 61 in der Gemarkung D. ereignet hat. Am fraglichen Tag hatte sich auf der Autobahn in Fahrtrichtung Süden ein Unfall ereignet, so dass die linke Fahrspur nicht genutzt werden konnte. Die Unfallstelle war nicht gesichert. Der Sohn der Kläger und der Beklagte zu 2), dessen Wagen bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, näherten sich der Unfallstelle, wobei der Sohn der Kläger die rechte Fahrspur einhielt.
Als der Beklagte zu 2) das Hindernis auf seinem Fahrstreifen erkannte, zog er sofort mit seinem Wagen auf die rechte Spur, ohne auf den dort fahrenden Sohn der Kläger zu achten. Dessen Fahrzeug wurde dadurch abgedrängt. Der Sohn der Kläger war gezwungen, zur Vermeidung einer Kollision ein Ausweichmanöver zu fahren, wobei er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Es kam nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Dabei wurde der Sohn der Kläger so schwer verletzt, dass er noch am Unfallort das Bewusstsein verlor. Er wurde sofort in das Städtische Klinikum in W. verbracht und dort auf der Intensivstation behandelt. Gleichwohl verstarb er am 10. August 1999 unfallbedingt, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.
Die Beklagte zu 1) hat vorgerichtlich am 31. März 2000 8.000,-- DM Schmerzensgeld gezahlt. Sie hat nach Zustellung der Klageschrift am 23. August 2000 weitere 4.000,-- DM gezahlt.
Die Kläger sind der Ansicht, es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000,-- DM angemessen. Ihr Sohn habe durch den Unfall schwerste körperliche Schäden erlitten, die bis zu seinem Tod zur Zerstörung seiner Persönlichkeit geführt hätten. Es sei möglich, dass er erhebliche Schmerzen verspürt habe und dass ihm das Ausmaß der Verletzungen bewusst geworden sei. Dieser Zustand habe über 10 Tage bis zum Tod des Sohnes der Kläger angedauert. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn der Kläger die Schmerzen und den Umfang der Verletzungen nach dem Unfall noch wahrgenommen habe, bevor er das Bewusstsein verloren habe. Im Falle seines Überlebens würde er dauerhafte schwerste Hirnverletzungen davon getragen haben und zu einem Pflegefall geworden sein, so dass für diesen Fall ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von ca. 500.000,-- DM zuerkannt worden wäre. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte zu 1) nur sehr zögerlich auf das Schmerzensgeld gezahlt habe.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger über bereits gezahlte 8.000,-- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in angemessener Höhe nebst 4 % Zinsen seit dem 03.12.1999 zu zahlen.
Nach der Zahlung der Beklagten haben die Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 4.000,-- DM für erledigt erklärt und nunmehr den ursprünglichen Klageantrag abzüglich des für erledigt erklärten Teilbetrages in Höhe von 4.000,-- DM gestellt.
Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und im übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor: Das von den Klägern geforderte Schmerzensgeld sei zu hoch. 12.000,-- DM seien angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verletzte nur etwa 8 Tage gelebt habe, die er im Koma verbracht habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das von der Beklagten zu 1) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- DM ist angemessen.
Die Kläger haben gemäß den §§ 847 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes durch die Beklagten. Diesen Anspruch haben sie von ihrem verstorbenen Sohn geerbt. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- DM angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist folgendes zu berücksichtigen: Der Sohn der Kläger hat bei dem Verkehrsunfall am 2. August 1999 schwerste Verletzungen erlitten. Ausweislich der ärztlichen Feststellungen der S.-Kliniken in W. erlitt er ein Schädelhirntrauma mit Einblutung in den Hirnstamm, Contusionsbluten im rechten und vorderen Bereich, einen Schädelbasisbruch, ein Hirnödem, einen Abriss des linken Sehnerves, Einblutungen in die Nasennebenhöhlen, eine Trümmerfraktur des Schädeldaches sowie eine Fraktur des oberen rechten Augapfels und ein Thoraxtrauma auf der rechten Seite mit einer Ansammlung von Blut im rechten Brustkorb. Er verlor noch an der Unfallstelle das Bewusstsein, wobei nicht feststeht, ob er das Bewusstsein sofort beim Unfallgeschehen verlor oder noch vorübergehend kurze Zeit bei Bewusstsein war. Auch kann heute nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Kläger Schmerzen verspürte. Er verstarb 8 Tage nach dem Unfall, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.
Die Rechtsprechung in diesen Fällen ist nach wie vor uneinheitlich. Während die Gerichte früher nur geringe Schmerzensgeldbeträge ausurtei...