Verfahrensgang
Tatbestand
I.
Die Kläger verlangen als Erben ihres tödlich verunglückten Sohnes J von den Beklagten ein Schmerzensgeld. Am 2. August 1999 gegen 18.20 Uhr befuhr der Sohn der Kläger mit einem Kastenwagen die rechte Fahrspur der BAB. Der Beklagte zu 2) wollte ihn mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW überholen. Als er auf seiner linken Fahrspur den mit einer Warnweste bekleideten Verkehrsteilnehmer H erkannte, der wegen eines liegengebliebenen Fahrzeugs versuchte, den Verkehr auf die rechte Fahrspur zu leiten, steuerte der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug in Richtung dieser Fahrspur, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob diese Spur frei sei. Der Sohn des Klägers sah sich dadurch zu einem Brems- und Ausweichmanöver veranlasst, bei dem er die Kontrolle über seinen Wagen verlor; dieser kam rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Der Kläger wurde dadurch schwer verletzt. Insbesondere erlitt er ein Schädelhirntrauma mit Einblutung in den Hirnstamm, Contusionsbluten im rechten und vorderen Bereich, einen Schädelbasisbruch, ein Hirnödem, einen Abriss des linken Sehnervs, Einblutungen in die Nasennebenhöhlen, eine Trümmerfraktur des Schädeldaches sowie eine Fraktur des oberen rechten Augapfels und ein Thoraxtrauma auf der rechten Seite mit einer Ansammlung von Blut im rechten Brustkorb. Er verlor noch an der Unfallstelle das Bewusstsein und verstarb, ohne dieses wiedererlangt zu haben, am 10. August 1999 um 11.11 Uhr in der Klinik.
Die Kläger halten einen Schmerzensgeldanspruch ihres Sohnes von insgesamt 30000 DM für angemessen. Die Beklagte zu 1) hat vorprozessual 8000 DM und nach Klagezustellung nochmals 4000 DM gezahlt.
Den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch in Höhe von noch 18000 DM hat das Landgericht abgewiesen.
Die Berufung der Kläger hat - mit Ausnahme der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Verzinsung der nachgezahlten 4000 DM ab Verzug bis Zahlung - keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
II.
Ein höheres als das bereits gezahlte Schmerzensgeld steht den Klägern als Erben ihres tödlich verunglückten Sohnes nicht zu, §§ 847 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB.
1. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH DAR 1998, 351, 352).
Allerdings kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn des Klägers Ausmaß und Dauer seiner Verletzungen erkannt und Schmerzen verspürt hat. Denn er hat noch an der Unfallstelle das Bewusstsein verloren und bis zu seinem Tode nicht mehr wiedererlangt. Soweit die Berufung meint, dem Sohn der Kläger könne das Ausmaß der Verletzungen bewusst geworden sein und er könne bis zu seinem Tode erhebliche Schmerzen verspürt haben, liegt dem kein substantierter Sachvortrag zu Grunde. Es handelt sich lediglich um eine Mutmaßung einer so schon in erster Instanz genannten bloßen Möglichkeit. Bei dieser Sachlage würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. In dem Arztbericht der Klinik ist ausdrücklich festgehalten, dass der Sohn über die Entstehung der Verletzungen nichts berichten konnte, weil er primär bewusstlos war. Nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die schwersten Schädelverletzungen, ist davon auszugehen, dass er das Bewusstsein sofort beim Unfallgeschehen verloren hat. Gegenteiliges findet sich auch nicht in den Ermittlungsakten. Vielmehr hat dort der Zeuge H, der unmittelbar nach dem Unfall zu dem vom Sohn der Kläger gefahrenen Wagen gelaufen ist, angegeben, er habe diesen seiner Meinung nach bewusstlos im Fahrzeug sitzen gesehen. Im Arztbericht ist auch für den stationären Verlauf ohne jegliche zeitliche Einschränkung ein völliger Bewusstseinsverlust bestätigt worden. Auch von einem phasenweisen Schmerzempfinden kann daher nicht ausgegangen werden. Konkret ist hierzu von den Klägern zudem nichts vorgetragen worden, obwohl sich diese im Hinblick auf die Schwere der Unfallverletzungen bis zum Tode ihres Sohnes am Klinikort aufgehalten haben, um stets bei ihrem Sohn bleiben zu können.
2. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt allerdings nicht stets voraus, dass der Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. Abgesehen von der hier nicht vorliegenden Fallgestaltung, dass wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod der Sterbevorgang derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet (vgl. BGH DAR 1998, 352/353), liegt bei schwerster Unfallverletzung mit Wahrnehmungslosigkeit in der dadurch bedingten Zerstörung der Persönlichkeit ein immaterieller Schaden, der durch eine Geldentschädigung auszugleichen ist. Denn der hohe Wert der Persönlichkeit ...