Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt 46.016,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 17.12.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt weitere 9.082,22 EUR an den Kläger zu bezahlen.
3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 39 %, die Beklagte 61 %.
5. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung sowie Zinszahlungen einer bereits seit 1980 fälligen Namensschuldverschreibung.
Der Kläger ist Miterbe zu ½ seines im Jahr 1978 verstorbenen Vaters, F. H. Im Rahmen einer Teilungsanordnung mit Erbvertrag vom 21.12.1972 erhielt der Kläger das „gesamte sonstige Vermögen” des Erblassers, unter dem der Erblasser den gesamten Nachlass, außer Geschäftsanteile und Immobilien verstand.
Am 06.12.1976 hatte F. H. die Namensschuldverschreibung Nr. 9754670 bei der S. B. erworben, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. In dieser Namensschuldverschreibung verpflichtete sich die S. gegen Rückgabe der Urkunde am 07.12.1980 90.000,00 DM an F. H. zu zahlen. Die Zinsen in Höhe von 7 % sollten durch Anrechnung auf den Kaufpreis vergütet werden, weshalb der Erblasser der S. am 06.12.1976 68.661,00 DM zur Verfügung gestellt hatte.
Unter anderem lautete die Urkunde wie folgt:
”Wir zahlen an Herrn F. H. K. B. gegen Rückgabe dieser Urkunde am 07.12.1980 neunzigtausend Deutsche Mark.
Die Zinsen werden durch Anrechnung auf den Kaufpreis (DM 68.061,00) vergütet!
Die Schuldverschreibung ist beiderseits unkündbar. Soweit der Schuldnerin ein vertraglich nicht auszuschließendes gesetzliches Kündigungsgesetz (§ 447 BGB) zusteht, wird sie von diesem Kündigungsrecht gleichwohl keinen Gebrauch machen.
Der Anspruch aus dieser Urkunde verjährt, wenn sie nicht binnen 10 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.
…”
Die Originalurkunde des Sparkassenbriefes wurde bei der S. hinterlegt. Zu diesem Zweck wurde F. H. eine Kopie der Urkunde ausgehändigt, deren Rückseite folgenden Stempelaufdruck enthielt:
”Diese Fotokopie des von ihnen gekauften Sparkassenbriefes stellt gleichzeitig den Hinterlegungsschein dar.
Sparkasse, den 08.12.1976.”
Dieser Vermerk war mit zwei Unterschriften von Angestellten der S. versehen.
Der Kläger trägt vor, dass diese Angestellten auch zeichnungsberechtigt gewesen seien. Zu einer Auszahlung des in der Namensschuldverschreibung genannten Betrages sei es jedoch nie gekommen. Der Auszahlungsbetrag sei auch auf kein Konto des Erblassers überwiesen worden. Es habe nicht der damaligen Praxis der Beklagten entsprochen, den Auszahlungsbetrag unmittelbar ohne Rückgabe des Hinterlegungsscheines auszuzahlen. Die Beklagte hätte auch zu beweisen, dass eine Auszahlung erfolgt sei. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da die Beklagte von Anfang an in Besitz der Urkunde gewesen ist. Der Kläger selbst habe die Kopie des Sparkassenbriefes mit dem Hinterlegungsvermerk erst im Jahr 2000 entdeckt.
Darüber hinaus habe die Beklagte aus einem Betrag von 90.000,00 DM (= 46.016,26 EUR) ab dem 07.12.1980 bis zum 07.12.2004, d.h. für 24 Jahre den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % (3.600,00 DM) folglich insgesamt 86.400,00 DM (= 44.175,62 EUR) zu bezahlen.
Der Kläger beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, 46.016,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.12.2004 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt 44.176,00 EUR an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Es habe der damaligen Praxis der S. Bamberg entsprochen die Originalurkunden der Sparkassenbriefe und Namensschuldverschreibungen nicht an den Kunden herauszugeben. Die Herausgabe einer Kopie der Originalurkunde wie im vorliegenden Fall, sei üblich gewesen. Zugleich sei durch den Kunden ein gesonderter „Zeichnungsschein” ausgefüllt worden, in dem eine Kontonummer vermerkt wurde. Auf das angegebene Konto sei bei Fälligkeit der Namensschuldverschreibung der geschuldete Betrag ohne weiteres Zutun des Kunden überwiesen worden. Von der Vorlage des Hinterlegungsscheins sei die Zahlung nicht abhängig gemacht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Betrag von 90.000,00 DM bereits unmittelbar nach Fälligkeit auf ein Konto des F. überwiesen wurde. In den bankinternen Bestandslisten sei die Namensschuldverschreibung nicht aufgelistet, so dass von deren Einlösung auszugehen ist. Da nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eine Beweislastumkehr eintrete, sei der Kläger verpflichtet nachzuweisen, dass eine Auszahlung nicht erfolgt sei. Darüber hinaus sei der Anspruch des Klägers verjährt und verwirkt.
Hinsichtlich des weiteren Vertrags der Parteien wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Haupts...