Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen 82 HRB 62606 B) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. August 2006 wird bei einem Beschwerdewert in Höhe von 2.500,00 € zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Gesellschaft wurde im Jahre 1997 gegründet. Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 30. Juni 2006 alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 mit Betreff “Antrag auf Offenlegung gemäß § 335a HGB” wandte sich die Beteiligte zu 2. an das Amtsgericht Charlottenburg und teilte mit, anlässlich einer Akteneinsicht festgestellt zu haben, dass der Jahresabschluss des Jahres 2004 nicht verfügbar gewesen sei. Der fragliche Jahresabschluss befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Registerakten.
Das Registergericht bat daraufhin zunächst die Gesellschaft um Einreichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2004. Diese bat mit Schreiben vom 21. Juni 2006 um Fristverlängerung, da die Prüfung des Jahresabschlusses voraussichtlich erst Ende Juli 2006 abgeschlossen sein würden. Das Amtsgericht Charlottenburg forderte daraufhin den Beteiligten zu 1. mit Verfügung vom 22. Juni 2006 unter Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 auf, den Jahresabschluss für das Jahr 2004 binnen einer Frist von sechs Wochen zur Offenlegung einzureichen oder das Unterlassen durch Einspruch zu rechtfertigen. Diese Verfügung wurde am dem Beteiligten zu 1. am 27. Juni 2006 zugestellt.
Der Beteiligte zu 1. meldete sich hierauf mit Schreiben vom 25. Juli 2006, mit dem er auf einen beiliegenden Jahresabschluss 2004 verwies, welcher dem Schreiben jedoch tatsächlich nicht beigefügt war. Zugleich wies er darauf hin, dass die Gesellschaft hinsichtlich der Prüfungspflicht nunmehr zu der Auffassung gelangt sei, einer solchen wegen der Qualifizierung als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB nicht zu unterfallen.
Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Beteiligten zu 1. mit Verfügung vom 27. Juli 2006 darauf hin, dass der Jahresabschluss für 2004 dort nicht eingegangen sei. Darüber hinaus machte es den Beteiligten zu 1. unter Hinweis auf § 267 Abs. 4 HGB darauf aufmerksam, dass die Gesellschaft wegen der für die Jahre 2002 und 2003 vorzunehmenden Einordnung als mittelgroße Gesellschaft für das Jahr 2004 nicht die für eine kleine Kapitalgesellschaft bestehenden Erleichterungen in Anspruch nehmen könne.
Der Beteiligte zu 1. reichte den Abschluss, der nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Bilanzierungsregelungen aufgestellt war, umgehend zu den Registerakten nach. Das Registergericht wies unter dem 31. Juli 2006 unter Hinweis auf seine bereits mitgeteilte Rechtsauffassung darauf hin, dass der eingereichte Abschluss unvollständig sei und insbesondere der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers beziehungsweise der Vermerk über dessen Versagung fehlten.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. August 2006 legte der Beteiligte zu 1. Einspruch gegen die Androhungsverfügung vom 22. Juni 2006 ein und machte unter Aufschlüsselung der Bilanzsummen und Umsatzzahlen der Gesellschaft für die Jahre 2002 bis 2004 geltend, seine Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich des Jahresabschlusses 2004 sei erfüllt. Insbesondere habe nicht die Verpflichtung zu einer Prüfung des Abschlusses nach Maßgabe des § 316 Abs. 1 HGB bestanden, da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen sei. Die in der aktuell geltenden Fassung des § 267 Abs. 1 HGB enthaltenen Schwellenwerte seien sowohl zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2004 als auch zum Stichtag 31. Dezember 2003 unterschritten gewesen. Dass die neuen Schwellenwerte anzuwenden seien, ergebe sich insbesondere auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2003/38/EG. Die darin festgesetzten EU-einheitlichen Schwellenwerte seien im Zusammenspiel mit der Richtlinie 78/660/EWG zum 24. Juli 2003 wirksam geworden. Im Übrigen käme die Festsetzung eines Ordnungsgeldes auch aus dem Grund nicht in Betracht, dass eine Abschlussprüfung innerhalb der durch das Gericht in der Androhungsverfügung gesetzten Frist nicht zu leisten sei.
Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Einspruch mit Beschluss vom 29. August 2006 zurück und setzte zugleich das angedrohte Ordnungsgeld für den Jahresabschluss 2004 in Höhe von 2.500,00 € fest. Zur Begründung hielt es daran fest, dass die Gesellschaft nicht als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen sei, da sie zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2003 nach den zu diesem Zeitpunkt gesetzlich bestimmten Schwellenwerten als mittelgroße Gesellschaft zu qualifizieren gewesen sei. Damit liege die Voraussetzung des § 267 Abs. 4 HGB nicht vor, dass die Gesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Kriterien für eine Einordnung als kleine Kapitalgesellschaft erfüllt habe.
Gegen diesen am 6. September 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. September 2006 durch die Verfahrensbevollmächtigten des Be...