Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des Eintrags Nr. … des bei dem Standesamt … von Berlin geführten Geburtenbuchs
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 08.09.2004; Aktenzeichen 70 III 289/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird bei einem Beschwerdewert in Höhe von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2. ist die Mutter der Beteiligten zu 1, die am … geboren wurde.
Die Beteiligte zu 2. war am … auf dem Luftweg von … die Bundesrepublik eingereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte den Asylantrag der Beteiligten zu 2. durch Bescheid vom … als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Im Rahmen ihrer Anhörung am 24.09.2000 hatte die Beteiligte zu 2. angegeben, unter Zuhilfenahme eines Schleppers eingereist zu sein, der einen mit ihrem Lichtbild, nicht aber ihrem Namen versehenen Pass meistens inne gehabt habe. Sie habe ihn lediglich bei der Kontrolle erhalten, dann sei er ihr von dem Schlepper wieder abgenommen worden, dies endgültig nach der Passkontrolle in Frankfurt/Main.
Die Beteiligte zu 2. verfügt über einen von der Ausländerbehörde des … ausgestelltes Ausweisersatzpapier mit Lichtbild, in dem die im Rubrum genannten Personalien verzeichnet sind.
Im Geburtenbuch des Standesamts … die Geburt der Beteiligten zu 1. verzeichnet, wobei eingetragen ist, dass eine Frau, deren Identität nicht nachgewiesen ist, deren Wohnort unbekannt ist, … geboren hat, das Kind noch keinen Vornamen und noch keinen Familiennamen erhalten hat. Hinsichtlich des nicht bekannten Kindesvaters wurde ebenfalls kein Eintrag aufgenommen.
Die Beteiligte zu 2. hatte bei der Geburtsanzeige ihr Ausweisersatzpapier der Ausländerbehörde mit Lichtbild vorgelegt.
Mit Antrag vom … hat sie über ihre Verfahrensbevollmächtigten beantragt, die Beteiligte zu 3. anzuhalten, die Geburt der Beteiligten zu 1. ordnungsgemäß in das Geburtenbuch einzutragen und zu beurkunden. Mit Schriftsatz vom … hat sie den Antrag auf den Hinweis des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, die Beteiligte zu 3. anzuhalten, den Geburteneintrag dahingehend zu berichtigen, dass in dem Geburteneintrag der Name der Mutter, Vorname … der Name des Kindes mit …
Die Beteiligte zu 2. hat mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom … erklärt, dass sie nicht in der Lage sei, einen Reisepass oder Personenstandsbücher vorzulegen. Sie hat eine Bescheinigung der Botschaft der … vorgelegt, nach der sie am … bei der Konsularabteilung der Botschaft vorgesprochen habe und keine Dokumente besitze, die ihre Identität als … beweisen könnten, weshalb für sie kein Passersatz ausgestellt werde. Mit Schriftsatz vom … hat sie eine eidesstattliche Versicherung eingereicht, wonach sie versichert, mit Nachnamen … und mit Vorname … zu heißen und am … geboren und … Staatsangehörige zu sein (Bl. 44 der Akte).
Das Amtsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 08. September 2004 in Form der Anordnung der Beischreibung eines Randvermerks insoweit stattgegeben, soweit die Eintragung der Mutter mit den Namen … und des Namens des Kindes mit … beantragt worden war. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Namensführung der Mutter hat das Amtsgericht einen Klammerzusatz „Identität nicht nächgewiesen” angeordnet.
Zur Begründung der teilweisen Abweisung des Antrags hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antrag auf Berichtigung des Vornamens des Kindes sei unbegründet, weil dem Standesbeamten der Vorname … und nicht … angezeigt worden war und nicht nachgewiesen sei, dass die Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 1. bei der Geburt den Vornamen … erteilt habe und der Eintrag deshalb unrichtig sei. Zudem könne der Standesbeamte gemäß § 46 a Ziffer 3 PStG in einem abgeschlossenen Eintrag im Geburtenbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Eltern selbst berichtigen.
Zur Begründung der teilweisen Stattgabe des Antrags hat das Amtsgericht ausgeführt, der Geburteneintrag sei unrichtig, da er die aus der Geburtsanzeige des Universitätsklinikums … ersichtlichen Angaben nicht vollständig wiedergebe, insbesondere nicht den Vor- und Familiennamen der Kindesmutter. Die Vorlage eines Reisepasses sei nicht Voraussetzung für eine solche Eintragung in diesem Verfahren, in dem es nicht um die Durchsetzung der nach dem Ausländergesetz bestehenden Passpflicht gehe. Die Angaben der Mutter und ihre eidesstattliche Versicherung genügten für den Nachweis der Richtigkeit der Eintragung. Ließen sich die Angaben zum Namen der Mutter nicht nachweisen, so stünde dies einer Beurkundung der Geburt unter Angabe des Namens der Kindesmutter nicht entgegen, da es insbesondere Aufgabe des Geburteneintrag sei, den urkundlichen Nachweis der verwandtschaftlichen Abstammung zu führen.
Gegen den ihr am … zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 3. mit Schriftsatz vom … sofortige Beschwerde eingelegt, die am … beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Sie meint, die Beteiligten zu 2. hätte zum Identitätsnachweis gültige Reisepässe ihres Heimatstaates oder des aufnahmeverpflichteten Staat...