Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Eintrags Nummer … des bei dem Standesamt Mitte von Berlin geführten Geburtenbuchs

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 03.11.2004; Aktenzeichen 70 III 712/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird bei einem Beschwerdewert in Höhe von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Beteiligten zu 3., der am … in … geboren wurde. Die Beteiligte zu 1., die im Jahr 2000 im Alter von 14 Jahren mit ihrer Familie in die Bundesrepublik eingereist war, wies sich bei der Geburt durch Vorlage ihres vom Landeseinwohneramt Berlin ausgestellten Ausweisersatzes mit Lichtbild aus.

Sie, der Beteiligte zu 2. und die Eltern der Beteiligten zu 1. erschienen am … vor dem Bezirksamt Mitte von Berlin – Jugendamt –. Der Beteiligte zu 2. erkannte die Vaterschaft des Beteiligten zu 3. an, wobei er sich mit einem gültigen türkischen Reisepass mit Lichtbild Nummer … auswies. Die Beteiligte zu 1. stimmte der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 2. zu. Ihre Eltern stimmten der Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1. als deren gesetzliche Vertreter zu.

Am 09.09.2003 beurkundete der Berliner Notar … zu seiner UR.-Nr. … die eidesstattliche Versicherung der Eltern der Beteiligten zu 1., dass die Beteiligte zu 1. … heiße, am … als ihre Tochter geboren worden, nach staatlichem Recht ledig und bisher keine Ehe oder eheähnliche Partnerschaft eingegangen sei.

Im betreffenden Geburteneintrag ist verzeichnet, dass ein Kind, das noch keinen Vornamen und keinen Familiennamen erhalten hat, männlichen Geschlechts, am … geboren worden sei. Im Elterneintrag ist vermerkt: eine Frau, deren Identität nicht geklärt ist, mit unbekanntem Wohnort.

Unter dem … beantragte die Beteiligte zu 1. die Berichtigung des Geburteneintrags beim Amtsgericht Schöneberg dahingehend, dass sie Mutter des Kindes sei, das Kind den Vornamen … und den Familiennamen … führe und dass Vater des Kindes … sei.

Das Amtsgericht hat dem Berichtigungsantrag durch Beschluss vom 03.11.2004 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Berichtigungsantrag sei begründet, denn die zu beurkundende Namensführung der Mutter (…) ergebe sich aus den in der Geburtenanzeige enthaltenen Angaben in Verbindung mit dem zur Beurkundung der Geburt vorgelegten Ausweisersatz des Landeseinwohneramts Berlin in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung der Eltern der Beteiligten zu 1. vom … aus der beigezogenen Ausländerakte der Beteiligten zu 1. ergebe sich kein Hinweis auf eine andere Namensführung. Die Beteiligte zu 1. habe dem Beteiligten zu 3. auch wirksam den Vornamen … erteilt. Dieser werde bei einem nichtehelichen Kind durch die Mutter erteilt, der Beteiligte zu 2. habe sich am … dieser Erklärung angeschlossen. Die Ausübung des Rechts zur Namensbestimmung sei auch nicht dadurch gehindert, dass sich die Mutter der Kindes nicht habe durch einen Reisepass ausweisen oder ihre Identität durch Personenstandsurkunden nachweisen können, denn es bestehe kein Zweifel daran, dass die Frau, die das Kind geboren habe, ihm auch den Namen erteilt habe. Auch der Beteiligte zu 2. sei als Vater des Beteiligten zu 3. im Geburteineintrag aufzunehmen, denn er habe seine Vaterschaft wirksam anerkannt.

Seine Identität habe festgestanden. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 1. verheiratet gewesen sei. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Ledigkeitsbescheinigung bestehe, wenn die Mutter unverheiratet ist, anders als bei einer beabsichtigten Eheschließung in der Regel nicht.

Gegen diesen ihr am … zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 4. mit Schriftsatz vom … sofortige Beschwerde eingelegt, der am … beim Landgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt sie aus, die Mutter habe ihre Identität nicht nachgewiesen, sie habe niemals ein Identitätspapier vorgelegt. Deshalb könne auch nicht der Beteiligte zu 2. als Vater aufgenommen werden, da der – ledige – Personenstand der Beteiligten zu 1. nicht unterstellt werden könne.

Die standesamtlichen Sammelakten haben vorgelegen. Die Kammer hat die Ausländerakten der Beteiligten zu 1. beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4. ist gemäß §§ 47, 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, 48 Absatz 1 PStG, 19, 22 FGG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach § 47 Absatz 1 PStG kann das Amtsgericht anordnen, dass ein abgeschlossener Eintrag in einem Personenstandsbuch berichtigt wird/wenn die Unrichtigkeit des Eintrags feststeht und das Einzutragende richtig ist. Das Amtsgericht hat danach eine Berichtigung der Geburteneinträge zu Recht angeordnet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1. mit der Mutter des Beteiligten zu 3. identisch ist, die im Rubrum genannten Namen führt und ihrem Sohn den Vornamen Murat und den Familiennamen Darwisch erteilt hat. Zu Recht ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 2. wirksam die Vaterschaft des Beteiligten ...

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