Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 17.01.2023; Aktenzeichen 13 C 104/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 17.01.2023, Aktenzeichen 13 C 104/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 17.01.2023 Bezug genommen. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 17.01.2023, Aktenzeichen 13 C 104/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. zum Hinweisbeschluss ist lediglich anzumerken, dass sich darin (wie aus dem Kontext erkennbar) ein sinnentstellender Schreibfehler eingeschlichen hat, weil es in der 1. Zeile auf Seite 2 anstelle des Wortes „unwiderlegliche Vermutung” richtigerweise „widerlegliche Vermutung” heißen musste. Wie die dann folgenden Ausführungen im Hinweisbeschluss zeigen, ist die Kammer davon auch tatsächlich ausgegangen, denn nachfolgend hat sie untersucht (und verneint), ob der durch die Nichtrealisierung des Eigenbedarfs begründete Eindruck zulasten der Beklagten durch plausible und nachvollziehbare Darstellungen der Hintergründe von ihrer Seite beseitigt oder jedenfalls erschüttert worden ist. Daran fehlte (und fehlt) es.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Ein Gehörsverstoß der Kammer steht nicht im Raum. Das rechtliche Gehör erfordert es nicht, dass das Gericht Zeugen vernimmt (oder andere Beweismittel auswertet), obwohl der Sachvortrag keine substantiiert vorgetragenen und rechtserheblich bestrittenen entscheidungserheblichen Tatsachen bietet. Ob also der von den Beklagten angeführte Zeuge aussagen möchte, ist prozessual nicht erheblich. Die Erwägungen der Kammer aus dem Hinweisbeschluss beruhen auch nicht darauf, wie sich der angebotene Zeuge verhalten hat oder wie dessen tatsächliche Verhältnisse und Planungen zu welcher genauen Zeit gewesen sind. Diese Fragen konnte schon das Amtsgericht nicht beantworten (und hat es auch nicht getan), weil es den entsprechenden Darstellungen der Beklagten nicht nachgegangen ist (und prozessual auch nicht nachgehen musste). Nichts anderes gilt in 2. Instanz für die Berufungskammer. Der entscheidende Grund für diese Verfahrensweise liegt im Vortrag der Beklagten. Auch im Lichte der Gegenerklärung hält die Kammer daran fest, dass dieses Vorbringen in grober Weise wechselhaft und widersprüchlich ist, wozu grundsätzlich erneut auf die mit teilweise wörtlichem Zitat im amtsgerichtlichen Urteil angeführten Umstände Bezug genommen werden kann.

Die Beklagten zeigen sich in der Gegenerklärung mit Vehemenz über die Annahme erstaunt, dass im Ausgangspunkt eine Unerfahrenheit der (zur Zeit der Kündigung gerade 18 Jahre alten) Bedarfsperson vorgelegen und naheliegende Zweifel an der Fähigkeit zu einem eigenständigen Leben in einer mehr als 130 qm großen Wohnung begründet gewesen sein könnten. Der Sohn des Beklagten zu 1 soll nun seit seinem 16. Lebensjahr einen umfassend selbst verantworteten eigenen Hausstand geführt haben. Die daran geknüpfte Frage, wie das Amtsgericht (und ihm folgend die Kammer) auf gegenteilige Annahmen verfallen kann, kann am deutlichsten mit der bereits im angefochtenen Urteil angeführten Passage aus dem Sachvortrag der Beklagten selbst beantwortet werden. Im Schriftsatz vom 13.06.2022 heißt es (u.a.) insoweit wörtlich:

„… Hatte er sich, solange die konkrete Situation des Umzuges noch nicht bevorstand, sicher gefühlt, die Herausforderungen die eine eigenständige Lebensführung in einer Vierzimmerwohnung an ihn herangetragen hätte (…) zu meistern, so bröckelte diese Zuversicht zunehmend (…). Der Zeuge XXXX „trainiert” ein selbstständiges Wohnen nunmehr in einer Einzimmerwohnung, um sich die notwendige Selbstständigkeit anzueignen (…)”.

Kein günstigeres Bild ergeben die Ausführungen betreffend die mangelnde Kenntnis und eigene Anschauung der Bedarfsperson von der vorgeblich für den Sohn frei gekündigten Wohnung. In der nun vorgelegten Gegenerklärung wollen die Beklagten glauben machen, eine solche Kenntnis des Sohnes habe sehr wohl vorgelegen, denn der Beklagte zu 1 habe beim Ankauf der Wohnung ein umfangreiches Video über jedes Zimmer angefertigt ...

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