Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 28.11.2008; Aktenzeichen 36s IN 945/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2008 ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Schuldners an und bestellte die Beteiligte zu 2), die bereits mit einem Beschluss vom 23. April 2008 mit der Erstellung eines Gutachtens wegen der Feststellung der Insolvenzvoraussetzungen beauftragt war, zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Zugleich wurde der Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet. Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel des Schuldners hatte keinen Erfolg, Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2008, Az.: 86 T 476/08. Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 reichte die Beteiligte zu 2) das Gutachten ein, in dem vorgeschlagen wird, den Eröffnungsantrag mangels Masse zurückzuweisen, wenn nicht ein Kostenvorschuss eingezahlt werde. Zugleich hat sie beantragt, ihre Vergütung als vorläufige Insolvenzverwalterin in Höhe der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zzgl. Auslagen von 25 EUR netto i.H. von insgesamt 1 219,75 EUR festzusetzen. Nachdem eine Einzahlung des erforderten Kostenvorschusses nicht erfolgte, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 14. Juli 2008 mangels Masse abgelehnt worden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Schuldner auferlegt. Mit Beschluss vom 28. November 2008 hat das Insolvenzgericht die Vergütung der Beteiligten zu 2) als vorläufigen Insolvenzverwalterin antragsgemäß festgesetzt. Gegen diesen ihm am 9. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat sich der Schuldner mit einem als Widerspruch und Einspruch bezeichneten Schreiben vom 17. Dezember 2008 gewandt, das am 19. Dezember 2008 beim Gericht eingegangen ist. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der vom Amtsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde angesehene Widerspruch bzw. Einspruch des Schuldners gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 28. November 2008 ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 iVm 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Das Rechtsmittel ist auch fristgerecht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Die Zustellung des Beschlusses ist am 9. Dezember 2008 erfolgt, die Beschwerdeschrift ist am 19. Dezember 2008 eingegangen. Der Beschwerdewert von 200 EUR nach § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO iVm § 567 Abs. 2 ZPO wird ebenfalls erreicht. Jedenfalls aus der Begründung in dem Schreiben vom 14. Januar 2009 ergibt sich, dass er überhaupt keine Vergütung für gerechtfertigt hält.

2. Die sofortige Beschwerde hat aber keinen Erfolg.

Die Beteiligte zu 2) ist mit dem Beschluss vom 22. Mai 2008 wirksam zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden, so dass ihr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 iVm § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO auch eine Vergütung zusteht. Soweit der Schuldner geltend machen will, dass die Beteiligte zu 2) – etwa bei der Vereinnahmung oder Ausschüttung seiner Arzthonorare fehlerhaft gehandelt hätte – rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Vergütung im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vergütung fällt erfolgsunabhängig an (vgl. Heidelberger Kommentar/Eickmann, InsO, 5. Aufl., § 63 Rn. 4). Gegen den Verwalter etwa bestehende Schadensersatzansprüche, für die hier im Übrigen nichts ersichtlich ist, sind nicht zu berücksichtigen. Die gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung geltend gemachten Bedenken, führen jedenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit des Festsetzungsbeschluss. Wenn man den Beschluss nicht wie die Kammer ohnehin für rechtsfehlerfrei hält, ist er jedenfalls nicht unwirksam.

Einwendungen gegen die konkrete Höhe der festgesetzten Vergütung hat der Schuldner nicht erhoben. Die Berechnung ist auch nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 2) hat lediglich die Regelmindestvergütung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 iVm § 2 Abs. 2 InsO angesetzt. Diese Mindestvergütung steht im Regelfall auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu, wenn – wie hier – ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet ist (vgl. BGH ZinsO 2006, 811; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rn. 75; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl., Rn. 2525). Auf die weitere Frage, ob bei der Berechnung des verwalteten Vermögens auch Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen sind (verneinend BGH NZI 2004, 444; 2006, 581), kommt es daher nicht an. Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung für die gutachterliche Tätigkeit nicht angerechnet hat, vgl. § 11 Abs. 4 InsVV. Dass der Tätigkeitszeitraum der vorläufigen Insolvenzverwalterin nicht übermäßig lang andauerte, rechtfertigt für sich allein keinen Abschlag. Im Übrigen wird auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Januar 2009 Bezug genommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2851781

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