Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz aufgrund Kraftfahrzeugverkehrsunfalls

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 27.02.2006; Aktenzeichen 12 W 5/06)

 

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 5. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Kläger und Antragsteller, Eigentümer und Halter eines Pkw Mercedes Benz C 220 CDI, polizeiliches Kennzeichen …, erstmals zugelassen am 29. März 2000, begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Zahlungsanspruches in Höhe von 6.750,31 €, resultierend aus einem Verkehrsunfall vom 1. Mai 2004 gegen 1.15 Uhr in der Aßmannshauserstraße in Berlin.

Das Gericht hat im Termin am 31.08.2005 und am 21.09.2005 zum Hergang des Verkehrsunfalles Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Anschließend hat das Gericht unter dem 28. Oktober 2005 einen Beweisbeschluss erlassen, demzufolge über den vom Kläger und Antragsteller behaupteten Schadensumfang Beweis erhoben werden soll durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Unfallrekonstruktion Dipl.-Ing. …. Zugleich mit diesem Beschluss war dem Kläger und Antragsteller aufgegeben worden, binnen einer Frist von drei Wochen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.200,-- € bei Gericht einzuzahlen.

Der angeforderte Auslagenvorschuss ist fristgerecht bei Gericht nicht eingegangen, vielmehr vertritt der Kläger und Antragsteller die Auffassung, er sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, diese Kosten aufzubringen, womit er sein Prozesskostenhilfegesuch stützt.

Dem bei Gericht am 7. Oktober 2005 eingegangen Antrag vom 5. Oktober 2005, mit dem der Kläger und Antragsteller unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe begehrt, war die angeführte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Anlagen nicht beigefügt. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 17. Oktober 2005 ist bei Gericht am 20.12.2005 ein vom Antragsteller ausgefüllter Bogen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 14.12.2005, eingegangen, dem jedoch sämtliche Anlagen fehlten. Auf entsprechende Nachforderung des Gerichts vom 27. Dezember 2005 hat der Kläger eine unter dem 9. Januar 2006 abgefasste abgeänderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht, die bei Gericht am 13. Januar 2006 eingegangen ist.

Gemäß § 114 ZPO erhält die Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die hinreichende Erfolgsaussicht muss aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Partei mit ihrem Antrag durchdringen wird (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 19. Aufl. 1995, § 114 ZPO Rdn. 19).

Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, da der Kläger bereits nach den von ihm angegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, den zur weiteren Prozessführung noch erforderlichen Sachverständigenvorschuss in Höhe von 2.200,-- € beizubringen.

Seiner unter dem 9. Januar 2006 abgefassten Erklärung ist zu entnehmen, dass er nach wie vor Eigentümer des streitgegenständlichen Mercedes Benz C 220 CDI, Baujahr 2000, ist, wobei dieses Fahrzeug zweifelsohne einen höheren Wert besitzt als die vom Kläger angeforderten 2.200,-- € für den Sachverständigenvorschuss. Dem Kläger und Antragsteller ist es ohne weiteres zuzumuten, diesen Vermögenswert durch Verkauf für die Durchsetzung seiner Klageforderung einzusetzen, so dass ihm zu Lasten der Allgemeinheit Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach eigenen Angaben über ein Konto bei der Dresdner Bank verfügt, ohne dass er in der von ihm abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Kontostand angibt, wobei auch die in Kopie als Anlage beigefügten Kontobewegungen im Zeitraum August 2005, Oktober 2005 und Anfang Januar, da nur unvollständig eingereicht, keine Aussage zu dem entsprechenden Vermögen des Klägers und Antragstellers per 9. Januar 2006 machen.

 

Unterschriften

Humbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1781030

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