Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfluß des Berliner Mietspiegels 1990 auf die Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens

 

Orientierungssatz

1. Der Berliner Mietspiegel 1990 entspricht nicht den Anforderungen des MietHöReglG, die grundsätzlich auch für die bisher mietgebundenen Altbauwohnungen in Berlin maßgebend sind, da die Ermächtigung WositVerbBlnG § 2 Abs 2 nur für die erstmalige Erstellung eines Mietspiegels (Berliner Mietspiegel 1987) galt.

2. Der Berliner Mietspiegel 1990 gibt die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zutreffend wieder, da er sich nur an einem Teilmarkt orientiert.

3. Daher kann ein Mieterhöhungsverlangen in Bezug auf eine früher preisgebundene Wohnung auch ohne Darlegung von wohnwerterhöhenden Merkmalen berechtigt sein, obwohl es über dem Mittelwert des jeweils maßgebenden Rasterfelds des Berliner Mietspiegels 1990 liegt (Abgrenzung LG Berlin, 1989-03-17, 64 S 438/88, Grundeigentum 1989, 509 und LG Berlin, 1989-05-26, 64 S 383/88, Grundeigentum 1989, 1055).

4. Es ändert nichts an der Gültigkeit des Mieterhöhungsverlangens, daß der sich zu einer Begründung auf den (unzutreffenden) Berliner Mietspiegel 1990 bezogen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738400

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