Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete in Berlin: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und Beurteilung von Mietpreisüberhöhungen nach dem Berliner Mietspiegel von 1987

 

Orientierungssatz

1. Der Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen ist ein geeignetes Mittel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Festhaltung LG Berlin, 1989-05-26, 64 S 383/88, Grundeigentum 1989, 1055).

2. GVW § 2 Abs 2 (juris: WositVerbBlnG) spricht nicht dagegen, daß auch ein Mietspiegel wie der Berliner Mietspiegel 1987 Wirksamkeit erlangen sollte, in dem die bisherigen Altbaumieten eingestellt wurden (entgegen LG Berlin, 1989-03-16, 61 S 317/88, Grundeigentum 1989, 473 und 1990-02-02, 65 S 86/89, Grundeigentum 1990, 255).

3. Für die Ermittlung der nach WiStrG § 5 maßgeblichen ortsüblichen Vergleichsmiete ist von der konkreten für die betreffende Wohnung geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete auszugehen, nicht von dem sich aus dem Mietspiegel ergebenden Spannenoberwert.

4. Als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist derjenige Mietspiegel heranzuziehen, der in dem Zeitraum, für den die Mietpreiserhöhung geltend gemacht wird, galt. Ein "Zeitabschlag" im Hinblick auf den Zeitablauf seit Inkrafttreten des Mietspiegels ist hierbei unzulässig.

5. Ein Balkon von 86 cm x 400 cm ist kein großer geräumiger Balkon, der als wohnwerterhöhend in der Merkmalgruppe 3 berücksichtigt werden kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735928

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