Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiger Firmengebrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Unternehmen, das kein Grundhandelsgewerbe i.S.v § 1 Abs. 2 HGB betreibt, ist eine Geschäftsbezeichnung dann firmenrechtlich unbedenklich, wenn ihr keine Hinweise auf einen vollkaufmännischen Gewerbebetrieb entnommen werden können oder wenn solche Hinweise durch andere Bestandteile neutralisiert werden.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 90 II 27/82)

 

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. August 1983 wird aufgehoben.

 

Gründe

Die Beteiligten betreiben unter der Bezeichnung … ein Reisebüro in der Rechtsform der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Das Registergericht hat ihnen nach § 37 HGB aufgegeben, die Führung dieser Firma zu unterlassen. Die dagegen erhobenen Einsprüche hat das Registergericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen.

Das gegen den Beschluß vom 5. August 1983 eingelegte Rechtsmittel ist nach §§ 19, 20, 139, 140 FGG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Da der Registerrichter ihm nicht stattgegeben hat, gilt es als Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Beschwerde ist im Ergebnis auch begründet. Nach § 37 Abs. 1 HGB ist gegen denjenigen vorzugehen, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht. § 37 HGB findet auch Anwendung gegenüber Nichtkaufleuten, die durch die Art und Weise ihres Auftretens im Geschäftsleben den Anschein eines firmenfähigen Kaufmanns erwecken. § 37 HGB greift also für Nichtkaufleute sowohl ein, wenn sie eine Firma führen, als auch dann, wenn sie eine sogenannte Geschäftsbezeichnung wie eine Firma benutzen. Andererseits hat jeder Gewerbetreibende, auch ohne Vollkaufmann mit dem Recht zur Firmenführung zu sein im Rahmen der Gesetze Anspruch auf die Verwendung einer schlagwortartigen, werbewirksamen Geschäftsbezeichnung. Das folgt aus dem Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG, das auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet schützt. Das im HGB nicht festgelegte und daher gewohnheitsrechtlich herausgebildete Recht des Gewerbetreibenden auf eine sogenannte Etablissements- oder Geschäftsbezeichnung ist also auch verfassungsrechtlich gewährleistet, solange nicht die Schranken des Firmenrechts überschritten werden, solange also nicht die Geschäftsbezeichnung wie eine Firma geführt wird und den Eindruck einer Firma erweckt. Diese Rechtslage schließt es aus, das Recht auf Geschäftsbezeichnungen auf bestimmte historisch gewachsene Bereiche, wie z.B. Gasthäuser, Apotheken und Theater zu beschränken (ebenso OLG Bamberg, Betrieb 1973, 1989). Solange deshalb die Unternehmensbezeichnung nicht auf den Betrieb eines firmenmäßigen, d.h. vollkaufmännischen Gewerbes hindeutet, besteht kein Anlaß, gegen die Verwendung der Bezeichnung im Ordnungsgeldverfahren nach § 37 Abs. 1 HGB vorzugehen.

Firmenbezeichnung und Geschäftsbezeichnung unterscheiden sich dadurch, daß erstere den Inhaber des Geschäfts bezeichnet, letztere dagegen nur auf das Geschäft als solches hinweist. Die Grenze zwischen einer statthaften Geschäftsbezeichnung und einer unzulässig geführten Firma ist danach zu ziehen, ob der von dem Unternehmen verwendete Name von irgendeinem kaufmännischem Unternehmensträger als Firma geführt werden könnte (vgl. BGH, Deutsche Notarzeitschrift 1957, 104/105). Ist das nicht der Fall, so ist eine Geschäftsbezeichnung dann firmenrechtlich unbedenklich, wenn ihr keine Hinweise auf einen vollkaufmännischen Gewerbebetrieb entnommen werden können oder wenn solche Hinweise durch andere Bestandteile der Bezeichnung neutralisiert werden, d.h., wenn ihre möglicherweise täuschende Wirkung in anderer Weise aufgehoben wird.

Mißt man die hier vom Registergericht beanstandete Bezeichnung an diesen Rechtsgrundsätzen, so liegen nach Meinung des Gerichts die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 HGB nicht vor. Der beanstandete Name ist keine Firmenbezeichnung. Die darin enthaltenen Sachbezeichnungen sind nach §§ 18 ff. HGB nicht als Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft zulässig. Ebensowenig stellen sie eine zulässige Firma einer Kapitalgesellschaft dar, weil diese einen speziell auf diese Rechtsformen hinweisenden Gesellschaftszusatz erfordern, der hier fehlt. Die im vorliegenden Fall der Sachbezeichnung beigefügten Namen der Gesellschafter deuten auch nicht auf die Firma OHG oder KG hin, weil der Zusatz „GbR” kein nach § 19 HGB zulässiger Gesellschaftszusatz ist und auch die nach § 19 Abs. 1 HGB an sich mögliche Firmenbildung mit allen Gesellschafternamen ausschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zusatz „GbR” auf dem Geschäftsbriefbogen der Gesellschafter durch einen ausgeschriebenen Hinweis auf diese Gesellschaftsform verdeutlicht wird. Dazu haben sich die Beteiligten auf eine Anfrage des Vorsitzenden hin bereit erklärt.

Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die beanstandete Bezeichnung firmenähnlich wirkt. Auch in der Reisebürobranche sind Geschäftsbezeichnungen zulässig und werden häufig geführt. Nach der Verkehrsauffassung ist also nich...

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