Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Unterlassung unbefugten Firmengebrauchs. Unterlassung
Leitsatz (redaktionell)
Der Zusatz „und Partner” bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist deshalb firmenrechtlich zu beanstanden, da u.U. der unzutreffende Eindruck erweckt werden kann, dass die Geschäfte eines derartigen Unternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft abgewickelt werden, während man sich in Wirklichkeit zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hat.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mosbach im Kostenausspruch aufgehoben, im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr – insbesondere in Telefonbüchern, Zeitungen, Anzeigeblättern, auf Visitenkarten sowie an der Telefonzentrale- mit der Bezeichnung „Taxen-Dienst … Partner” und/oder „Taxen-Dienst … und Partner” zu werben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer des Beklagten entspricht dem Streitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 30 000 DM.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt ein Taxi-Unternehmen in …. Auf Geschäftskarten und im Telefonbuch wirbt er für sein Unternehmen mit „Taxen-Dienst …” (I 7) und „Taxen-Dienst …” (I 9). Am angegebenen Standplatz und unter der genannten Telefonnummer sind weitere Taxi-Unternehmer zu erreichen, die mit dem Beklagten die Werbung betreiben und über eine gemeinsame Funklizenz verfügen. Weder der Beklagte noch der „Taxen-Dienst …” sind in das Handelsregister eingetragen.
Der Kläger, der bis zum 31.12.1981 mit dem Beklagten zusammen gearbeitet hatte, betreibt unter der im Handelsregister eingetragenen „Firma FUNK-TAXI …” ebenfalls ein Taxi-Unternehmen in … .
Er erachtet die vom Beklagten verwendete Geschäftsbezeichnung „Taxen-Dienst … für wettbewerbswidrig. Der Gebrauch des &-Zeichens im Verkehr weist auf die Kennzeichnung eines Handelsunternehmens hin. Seine Verwendung durch den Beklagten sei wettbewerblich irreführend. Auch der Zusatz „Partner” vermittle den Eindruck, der Beklagte betreibe ein vollkaufmännisches, marktbeherrschendes Unternehmen. Hingegen erwirtschafte er, der Kläger, sieben Zehntel des Gesamtumsatzes im Wertheimer Raum. Auch der verwendete Begriff „Dienst” sei zu beanstanden, da er dem unbefangenen Teilnehmer den Eindruck vermittle, es handele sich um ein öffentlich-rechtliches Unternehmen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100 000 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr – insbesondere in Telefonbüchern, Zeitungen, Anzeigeblättern, auf Visitenkarten sowie an der Telefonzentrale – mit der Bezeichnung „Taxen-Dienst …” zu werben.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei der beanstandeten Geschäftsbezeichnung um einen zutreffenden Hinweis auf die bestehende BGB-Gesellschaft von Taxi-Unternehmern in …, welche einen gemeinsamen Standplatz beanspruchten, über eine gemeinsame Funklizenz verfügten und unter der angegebenen Telefonnummer vermittelt würden. Die beanstandete Kennzeichnung sei keine Firmenbezeichnung. Der Zusatz „& Partner” sei zutreffend und erforderlich, da die Partner der BGB-Gesellschaft öfters wechselten. Gegen die Verwendung des Begriffs „Taxen-Dienst” könne der Kläger auch deshalb keine Rechte herleiten, weil er im Rahmen einer früheren wettbewerblichen Auseinandersetzung eine Unterlassungserklärung akzeptiert habe, wonach er, der Beklagte, unter „Taxen-Dienst” nicht werbe, soweit nicht der Vor- und Zuname des jeweiligen Unternehmens verwendet werde.
Das Landgericht hat auf den Antrag des Klägers wie folgt erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr – insbesondere in Telefonbüchern, Zeitungen, Anzeigeblättern, auf Visitenkarten sowie an der Telefonzentrale – mit der Bezeichnung „Taxen-Dienst …” zu werben.
Dabei wird klargestellt, daß eine Werbung mit der Bezeichnung „Taxen-Dienst …” nicht unter das vorstehende Verbot fällt.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 Satz 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach klargestellt werde, daß eine Werbung mit der Bezeichnung „Taxen-Dienst …” nicht unter das ausgesprochene gerichtliche Verbot falle. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da er, ohne daß der von ihm im Termin vom 21.8.1984 übergebene Schriftsatz habe verwertet werden...