Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Verneinung eines Mieteranspruchs auf Ermöglichung digitalen Fernsehempfangs

 

Orientierungssatz

Einem Wohnungsmieter steht nach Wegfall des herkömmlichen Fernsehempfangs kein Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung zum digitalen Fernsehempfang unter Zurverfügungstellung einer sog. Set-Top-Box zu. Der Wegfall der terrestrischen Ausstrahlung des Fernsehprogramms beeinträchtigt nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Aus dem Mietvertrag läßt sich hier nicht herleiten, daß der Vermieter immer für eine Fernsehempfangsmöglichkeit zu sorgen hat.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller vom 04. Juli 2003 gegen Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 19. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller vom 04. Juli 2003 ist zulässig.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zu behandeln. Die erforderliche Mindestbeschwer von 600 Euro gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Zwar hat das Amtsgericht den Verfahrenswert entsprechend dem Begehren der Antragsteller in erster Linie auf Erstattung der Kosten für eine 200 Euro bis 300 Euro teure Set-Top-Box zum Empfang des seit dem 01. März 2003 digital ausgestrahlten Fernsehprogramms zutreffend auf 300 Euro festgesetzt. Jedoch ist bei der Beschwer darüber hinaus das allgemeine Interesse der Antragsteller an einem Fernsehempfang zu berücksichtigen. Dieses Interesse ist schon hinsichtlich des Empfangs bestimmter einzelner Programme (zumeist in Fremdsprachen) bei etwa 500 Euro angesiedelt, obgleich eine Versorgung mit dem üblichen (deutschen) Fernsehprogramm gegeben ist. Für den Fall, dass ein Fernsehempfang - wie hier - völlig fehlt, übersteigt das Interesse jedenfalls die Grenze von 600 Euro. Im Übrigen sind die Form- und Fristvorschriften der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO erfüllt, sodass die Beschwerde insgesamt zulässig ist.

Nach der Anordnung der Zwangsverwaltung haben die Antragsteller ihr Begehren zutreffend gegen die Zwangsverwalterin des Grundstücks gerichtet, § 152 ZVG.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung zum digitalen Fernsehempfang.

Ein Anspruch aus § 536a BGB scheidet aus, da der Wegfall der terrestrischen Ausstrahlung des Fernsehprogramms - auch nach dem Vortrag der Antragsteller selbst - nicht vom Vermieter zu vertreten ist.

Ein Instandsetzungsanspruch folgt auch nicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Wegfall des herkömmlichen Fernsehempfangs beeinträchtigt nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Aus dem Mietvertrag vom 01. Dezember 1989 mit der dortigen Regelung in § 13 können die Antragsteller nicht herleiten, dass der Vermieter immer für eine Fernsehempfangsmöglichkeit zu sorgen habe. Die Regelung gibt nichts dafür her, dass der Vermieter zum Erhalt bestehender Möglichkeiten verpflichtet sei. Sie gibt dem Mieter lediglich das Recht, auf eigene Kosten andere Möglichkeiten - insbesondere einer Satelliten-Anlage - zu nutzen, soweit nicht Kabelanschluss oder Gemeinschaftsantenne vorhanden sind. Aus diesem Recht des Mieters kann nicht im Umkehrschluss eine Pflicht des Vermieters zur Bereitstellung von hausweiten Anlagen geschlossen werden. Auch § 13 sieht eine Kostentragung des Mieters vor. Entsprechend dürfen die Antragsteller jetzt nach Wegfall der bisherigen Empfangsmöglichkeiten eigene Vorkehrungen nach Maßgabe des Mietvertrags treffen, allerdings auf eigene Kosten.

Der Wegfall des terrestrischen Fernsehempfangs ist auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine die Mietsache negativ beeinflussende Umwelteinwirkung. Im Unterschied zu Lärm- und Geruchsemissionen o.ä. wird die Benutzung der Mietwohnung durch den Wegfall der bisherigen Ausstrahlungstechnik nicht verändert. Die Verweisung der Beklagten auf Art. 5 GG greift nicht durch. Die grundsätzliche Möglichkeit des Empfangs des Fernsehprogramms besteht auch in der Wohnung der Antragsteller weiter. Sie haben selbst aufgezeigt, wie mit verhältnismäßig geringem Aufwand unter Nutzung einer Set-Top-Box das Programm weiter genutzt werden kann. Gegen die Anschaffung eines solchen Gerätes durch die Antragsteller sind keine vermieterseitigen Einwände ersichtlich. Art. 5 GG führt jedoch nicht dazu, dass der Vermieter hierfür die Kosten zu tragen hätte. Es wird insoweit auf den häufigen Fall Bezug genommen, in dem der Vermieter den Anbau einer Satelliten-Anlage auf Kosten des Mieters zu dulden hat, damit der Mieter Fernsehprogramm aus seinem Heimatland bzw. in seiner Muttersprache empfangen kann.

Die weiteren Vergleiche der Antragsteller mit Einrichtungsgegenständen aus ausgelaufener Produktion gehen fehl, da der Fernsehempfang nicht zur Ausstattung der Mi...

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