Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 13.05.2003; Aktenzeichen 106 IN 6570/02)

 

Tenor

Die dem Beteiligten zu erstattenden Auslagen werden unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit auf 238,10 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2003 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten, der vom 14. April 2003 bis zum 13. Mai 2003 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, auf 1.841,28 EUR (1.587,31 zzgl. Mehrwertsteuer) und die erstattungsfähigen Auslagen auf 23,01 EUR (1.587,31 EUR × 15 % : 12 Monate × 1 Monat) festgesetzt. Gegen die Festsetzung der Auslagen, die er selbst mit 238,10 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer errechnet, hat der Beteiligte unter dem 27. Mai 2003 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die unter dem 27. Mai 2003 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, § 6 i.V. m. §§ 64 Abs. 3, 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO, da insbesondere fristgemäß eingelegt; sie ist auch begründet.

Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 InsO (i. V. m. § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO) hat der vorläufige Insolvenzverwalter Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Die näheren Einzelheiten dieses Anspruchs ergeben sich aus der aufgrund des § 65 InsO erlassenen InsVV vom 19. August 1998 (BGBI. I S. 2205). Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten gemäß § 10 InsVV die in den §§ 1 bis 9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist.

Der Beteiligte hat vorliegend von der Möglichkeit des § 8 Abs. 3 InsVV Gebrauch gemacht, an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz zu fordern. Dieser beträgt hier 238,10 EUR, nämlich 15 % der gesetzlichen Vergütung (hier 1.587,31 EUR), zuzüglich Mehrwertsteuer.

Entgegen der vom Amtsgericht angewandten Berechnungsweise findet für das angebrochene Jahr keine Quotelung statt (Beschluss der Kammer vom 12. März 2003 – 86 T 371/03 –, abgedruckt in ZinsO 2003, 367; LG Hannover ZinsO 2002, 816, 817; LG Chemnitz ZIP 2000, 710,711; Eickmann, Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 8 InsVV Rn. 29; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 6. Aufl., Rn. 2502; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 3. Aufl., § 8 InsVV Rn. 11). Eine solche Quotelung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Pauschsatz fällt vielmehr jährlich an (vergl. Eickmann a.a.O.). Dies entspricht auch dem erklärten Bestreben des Verordnungsgebers (abgedruckt in FK-Lorenz, InsO, 3. Aufl., § 8 InsVV Rn. 1), den Pauschsatz des § 8 InsVV der für Rechtsanwälte geltenden Regelung des § 26 S. 2 BRAGO nachzubilden, bei der die tatsächliche zeitliche Dauer der Tätigkeit unberücksichtigt bleibt. Soweit das Bedürfnis bestand, den Pauschsatz in ein angemessenes Verhältnis zur Verfahrensdauer zu setzen, wurde diesem erkennbar bereits durch die Deckelung auf höchstens 250,00 EUR je angefangenem Tätigkeitsmonat Rechnung getragen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., Rn. 12). Eine Differenzierung zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter einerseits und dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder andererseits sieht das Gesetz hier nicht vor.

Die Wertfestsetzung gründet sich auf § 35 GKG und § 3 ZPO.

 

Unterschriften

Schröer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2035774

NZI 2003, 502

ZInsO 2003, 703

RVGreport 2005, 160

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