Verfahrensgang
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer ist in dem vorliegenden Strafverfahren als Vertreter des Nebenklägers tätig gewesen und diesem im Termin am 31. März 2005 beigeordnet worden. Das Verfahren ist zunächst vor dem erweiterten Schöffengericht Tiergarten geführt, von diesem jedoch am sechsten Verhandlungstag hinsichtlich eines Teils der Anklagevorwürfe an das Landgericht Berlin - große Strafkammer - verwiesen worden. Dieses hat den Angeklagten am dritten Verhandlungstag zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers hat es darüber hinaus ausgesprochen, dass der Angeklagte einen Betrag von 9.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2005 an den Nebenkläger zu zahlen hat.
Mit Kostenerstattungsantrag vom 18. Juli 2005 hat der Erinnerungsführer beantragt, seine Gebührten und Auslagen auf insgesamt 3.404 95 Euro festzusetzen.
Die Kostenbeamtin des Landgerichts hat durch Beschluss vom 23. August 2005 die Gebühren und Auslagen auf insgesamt 3.279,67 Euro festgesetzt. Die Absetzung in Höhe von 125,28 Euro (108,00 Euro + 16 % USt.) hat sie damit begründet, dass für den Termin am 11. Juli 2005 eine Zusatzgebühr gemäß 4116 VV RVG nicht angefallen sei, da der Termin ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls lediglich von 09.05 bis 14.05 Uhr gedauert habe; der Ladungszeitpunkt (09.00 Uhr) sei nicht maßgeblich, da nach dem Gesetzeswortlaut nur die reine Teilnahmezeit an der Hauptverhandlung zu vergüten sei.
Die Bezirksrevisorin hat nach Anhörung beantragt, die von dem Rechtsanwalt gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte Erinnerung als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 'i RVG zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg:
Dem Erinnerungsführer steht die für den Termin am 11. Juli 2005 geltend gemachte zusätzliche Gebühr zu. Zwar mag - wie die Bezirksrevisorin meint - der Wortlaut der Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG, wonach die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht, dafür sprechen, dass der Gesetzgeber lediglich die überlange Stundendauer der Hauptverhandlung ab Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO) honorieren wollte. Eine solche Auslegung der Vorschrift ist jedoch nicht zwingend. Sie ist auch nicht sachgerecht.
Der Rechtsanwalt der - wovon hier mangels sich aus dem Protokoll ergebender gegenteiliger Anhaltspunkte sowie aufgrund der entsprechenden anwaltlichen Versicherung auszugehen ist - zur anberaumten Terminsstunde im Gerichtssaal anwesend ist, ist auch dann durch die Sache in Anspruch genommen und der Wahrnehmung seiner übrigen Geschäfte entzogen, wenn sich ihr Aufruf verzögert. Dass sich der Erinnerungsführer auf die Verzögerung hätte einstellen und sie für anderweitige berufliche Aufgaben hätte nutzen können, ist vorliegend bereits angesichts der nur geringfügigen Dauer der Wartezeit fern liegend. Die Kammer hält es für gesetzeskonform, Wartezeiten zwischen dem anberaumten und dem tatsächlichen Beginn mit Aufruf der Sache, die für den Rechtsanwalt nicht sinnvoll anderweitig nutzbar sind, diesem gebührenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der verspätete Beginn auf das Ausbleiben des Rechtsanwalts zurückzuführen ist (ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 27. Mai 2005 - 2 (s) Sbd. VII1-54/05; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 2005, VV 4110, 4111, Rn. 1; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15. Juni 2005 - 1 AR 22/05; KG, Beschl. v. 9. August 2005 - 3 Ws 59/05 [zur Einrechnung von Pausen]; Burhoff, RVG, 2004, Vorbemerkung 4, Rn. 63 [zur Einrechnung von Wartezeiten]).
Da die von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Gebühren und Auslagen auch sonst nicht zu beanstanden sind, waren sie somit insgesamt antragsgemäß festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen, 33 Abs. 3 S. 2 RVG.
Fundstellen