Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Kaufpreises, welcher im Rahmen des Kaufvertrages des Beklagten mit der … Hangzhou über seine Privatsammlung, die Designsammlung …, vereinbart wurde. Die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vergütung aus einem Vermittlungsvertrag.
Der Beklagte ist Kunstsammler in Berlin. Er beschäftigte sich seit vielen Jahren mit dem An- und Verkauf von Designobjekten und stellte eine umfangreiche Sammlung zusammen. Diese Sammlung plante er zu verkaufen, legte dabei jedoch u.a. Wert auf den Erhalt der Sammlung in ihrer Gesamtheit, die Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit sowie die Ausstellung der Objekte in einem eigenen Museum. Zu diesem Zweck beauftragte er (wobei die Aktivlegitimation streitig ist) – zunächst mündlich – ab 2005 den Kläger, der Geschäftsführer der … GmbH ist, mit der Suche nach Käufern für die Sammlung. Der Kläger entfaltete daraufhin Aktivitäten zum Verkauf der Sammlung, beispielsweise führte er Verkaufsgespräche mit dem Land Berlin, der Stadt Zürich und der Stadt Seoul und erstellte Informationsmaterial zur Sammlung. Am 1. Januar 2009 schlossen die Parteien eine schriftliche „Vermittlungsvereinbarung” (Anlage K2). Darin heißt es: „… [Kläger] agiert als einer von mehreren Agenten zur Vermittlung des unter Punkt I 1-5 beschriebenen Designprojekts. Alle dabei entstehenden Kosten trägt […], einschließlich der Kosten für die Erstellung notwendiger Vermarktungsbroschüren und sonstiger Kommunikationskosten sowie für notwendige Reisen.” Unter III. heißt es weiter: „Bei erfolgreichem Abschluss des Vermittlungsauftrages, dokumentiert durch einen entsprechenden Vertragsabschluss, zwischen … [Beklagter] und einem von … vermittelten Käufer erhält … eine Provisionszahlung, deren Höhe in einem separaten Schreiben festgelegt ist.” In dem entsprechenden Schreiben (Anlage K4) heißt es sodann: „Generell ist eine Provisionszahlung von 10% gemäß § III. der „Vermittlungsvereinbarung” vom 1.1.2006 fällig.” In IV. der Vermittlungsvereinbarung wurde zudem vereinbart, dass eine Kündigung von beiden Parteien „bis spätestens zum 30. September zum Ende des Jahres” möglich sein soll. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen K2 und K4 Bezug genommen.
Im November 2009 lernte der Kläger den Zeugen … kennen. Dieser ist Professor und Grafikdesigner, lebt in Berlin und ist ein ehemaliger Student der … in Hangzhou, weshalb er in Kontakt zu Herrn …, dem Direktor der … steht. Am 9. Dezember 2009 fand ein Treffen zwischen dem Kläger und dem Zeugen … mit dem Beklagten statt, indem auch über ein mögliches Interesse einer Institution in Hangzhou an dem Kauf der Designsammlung gesprochen wurde. Anlässlich dieses Treffens machte der Kläger den Zeugen He mit dem Beklagten bekannt. Die weiteren Einzelheiten dieses Treffens sind streitig. Im Anschluss an das Gespräch telefonierte der Zeuge … mit Herrn … und berichtete ihm vom beabsichtigten Verkauf der Designsammlung des Beklagten.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 (Anlage B2), das dem Kläger ausweislich des Auslieferungsbelegs der Deutschen Post (Anlage B3) am 30. September übergeben bzw. in den Briefkasten eingelegt wurde, kündigte der Beklagte den Vermittlungsvertrag mit dem Kläger zum Ende des Jahres 2010. Am 21. Dezember 2010 sandte der Beklagte eine Email (Anlage K8) an den Zeugen …. In dieser schreibt der Kläger: „…muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich über meinen neuen partner und über mein eigenes netzwerk über ausreichend eigene vermittlungskapazitäten verfüge, so dass ich ihre kontakte nicht mehr benötigen werde. ich ziehe deshab das ihnen über herrn … erteilte vermittlungsmandat mit sofortiger wirkung zurück, wobei ich mich natürlich für ihre bisherigen bemühungen sehr bedanken möchte.”
Im Frühjahr 2011 erfuhr der Kläger aus der Presse von dem Verkauf der Designsammlung des Beklagten an die … in Hangzhou. In der Presse wurde ein Kaufpreis von 55 Millionen Euro genannt.
Der Kläger behauptet,
er und der Zeuge … hätten bei dem Treffen am 9. Dezember 2009 dem Beklagten die potentielle Käuferin, die … in Hangzhou, sowie die chinesische Region, die dem Beklagten ebenso wie die Stadt bis dahin nicht bekannt gewesen sei, vorgestellt. Im Anschluss an das Gespräch habe er dann gemeinsam mit dem Zeugen … in Abstimmung mit dem Beklagten ein Verkaufskonzept (Anlage K7) erstellt, das durch den Zeugen … ins Chinesische übersetzt und für die Verwendung in China angepasst worden sei. Dazu habe der Zeuge … weitere Unterlagen in den Büroräumen des Beklagten abgeholt. Diese Konzept hätten sie Herrn … übersandt. Dies sei kausal für den späteren Abschluss des Kaufvertrags geworden. Er meint, dass für einen Provisionsanspruch zwar die Maklerleistung innerhalb der Vertragslaufzeit liegen müs...