Leitsatz (amtlich)
1. Der persönlichen Kongruenz zwischen dem beabsichtigten und dem abge-schlossenen Hauptvertrag steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ver-trag nicht mit dem verstorbenen Voreigentümer, dem der Makler das Kaufan-gebot seiner Auftraggeber übermittelt hatte, sondern mit seinen Erben zustan-de gekommen ist.
2. Voraussetzung des Provisionsanspruchs eines Vermittlungsmaklers ist, dass der Hauptvertrag mit einem Vertragspartner abgeschlossen wird, auf des-sen Willensentschließung der Makler Einfluss genommen hat.
3. Verstirbt der Verhandlungspartner, auf dessen Willensentschließung der Vermittlungsmakler Einfluss genommen hat, vor Abschluss des Hauptvertra-ges, ist eine für das Entstehen des Provisionsanspruchs ausreichende mittel-bare Einwirkung auf die Willensentschließung der Erben in Erwägung zu zie-hen, wenn diese den Vertrag zeitnahe so abschließen, wie er mit dem Erblasser ausgehandelt worden ist.
Normenkette
BGB § 652 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2014; Aktenzeichen 16 O 405/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 15.1.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Maklercourtage für die Vermittlung eines Kaufvertrages über die Doppelhaushälfte ... straße 4 in A, die die Beklagte, die bereits Eigentümerin des anderen Teils der Doppelhaushälfte (Neustraße 2) gewesen ist, am 17.12.2009 für 175.000 EUR von den Eheleuten B erworben hat.
Die Klägerin war von der vormaligen Eigentümerin, Frau C, mit dem Verkauf ihrer Doppelhaushälfte beauftragt worden und schrieb am 30.11.2006 an die Beklagte:
Wie mit ihnen besprochen, beabsichtigt Frau C, die Eigentümerin des oben genannten Objekts, zu veräußern ...
Anfang September 2006 haben wir im Auftrag von Frau C Herrn D gebeten, zu prüfen, ob die Stadt A bereit wäre, das angrenzende Grundstück ... straße 2 ebenfalls zu veräußern.
Nachfolgend einige Informationen zum Objekt ... straße 4:
Doppelhaushälfte, Baujahr 1913, Wohnfläche ca. 85 m2
Auszüge aus einem Wertgutachten aus dem Jahre 2003 anbei
Grundstücksgröße ca. 725 m2, 2-geschossige Bebauungsmöglichkeit
Kaufpreis EUR 260.000,00
Provision: 3,48 % des Kaufpreises
Mit Schreiben vom 24.4.2008 wandte sich die Beklagte an die Klägerin:
Bezugnehmend auf die bisherigen Gespräche teile ich ihnen mit, dass die Stadt A grundsätzlich Interesse hat, das vorgenannte Grundstück zu erwerben.
...
Die Stadt A ist bereit, für das Grundstück einschließlich Gebäude einen Kaufpreis von 160.000 EUR zu zahlen ...
Für den Ankauf des Grundstücks ist noch die Zustimmung des Beirats der Wirtschaftsförderung erforderlich.
Für eine baldige Rückmeldung wäre ich ihnen dankbar.
Die Klägerin antwortete unter dem 6.5.2008:
Zwischenzeitlich konnten wir Ihr Angebot der Eigentümerin vorlegen.
Auf Basis des ihnen vorliegenden, von der Stadt A in Auftrag gegebenen Wertgutachtens - mit einem ermittelten Verkehrswert i.H.v. 245.000 EUR - wäre die Eigentümerin bereit, das Objekt zu einem Preis von 195.000 EUR (VB) zu veräußern.
Der guten Ordnung halber möchten wir sie noch darauf aufmerksam machen, dass für den Käufer eine Provision i.H.v. 3,57 % des Kaufpreises bei Vertragsabschluss anfällt.
In einem sodann mit dem Bürgermeister der Beklagten geführten Telefongespräch erhöhte dieser das Angebot gegenüber der Klägerin auf 175.000 EUR.
Mit Schreiben vom 17.6.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Entscheidung der Eigentümer, ob die Veräußerung des Objekts zu dem angebotenen Kaufpreis infrage komme, leider erst Anfang Juli 2008 getroffen werde.
Im August 2008 verstarb Frau C und wurde von den Eheleuten B beerbt. Die Klägerin nahm Kontakt zu den Erben auf und schrieb diese unter dem 2.10.2008 an:
...
Anbei, wie besprochen, das Kaufangebot der Stadt A, das telefonisch noch einmal erhöht wurde.
...
Parallel erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 2.10.2008 gegenüber der Klägerin, dass ihr bekannt sei, dass für den Käufer eine Provision i.H.v. 3,57 % des Kaufpreises bei Vertragsabschluss anfalle.
Mit Schreiben vom 8.10.2008 wandten sich die Eheleute B an die Beklagte und teilten mit, dass die Klägerin von ihnen mit dem Verkauf des Grundstücks nicht beauftragt sei. Sollte von Seiten der Stadt A weiter Interesse am Kauf des Grundstücks bestehen, so seien die Eheleute B zu einem Gespräch bereit.
Mit Schreiben vom 16.10.2008 antwortete die Beklagte den Eheleuten B und erläuterte ihnen die Höhe des von ihr gebotenen Kaufpreises.
Am 17.12.2009 wurde schließlich der notarielle Kaufvertrag über das Grundstück ... straße 4 in A zwischen der Beklagten und den Eheleuten B geschlossen.
Die Beklagte verweigert die Zahlung der von der Klägerin geforderten Courtage im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Tätigkeit der Klägerin für den geschlossenen Kaufvertrag nicht ursächlich geworden sei.
Die Klägerin hat behauptet, vo...